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. Wenn in vereinzelten dringenden Fällen eine Ausstandsbewilligung über den ad 2. angegebenen
Termin hinaus den Verhältnissen nach für gerechtfertigt erachtet wird, so kann solche nur in der Mi-
nistertal-Instanz ertheilt werden.
8. 160.
Erlöschen der Ausstands-Bewilligungen in Kriegszeiten 2c.
Bei eintretender Mobilmachung der Armee oder eines Theils derselben erlischt die Ausstandsbewilli-
gung. Der Fretwillige hat sich in diesem Falle bei der Kreis-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk er
gestellungspflichtig ist, sofern er das militairpflichtige Alter erreicht hat, sogleich zu melden.
Aus dem Erlöschen der Ausstandsbewilligung folgt nicht die Verpflichtung zum sofortigen Eintritt in
die Armee, vielmehr darf der Dienstantritt ausgesetzt werden, bis die betreffenden jungen Leute von
den Ersatzbehörden zur Gestellung aufgefordert werden, worüber die näheren Bestimmungen der Mi-
nisterial-Instanz eintretenden Falles zu erwarten sind.
A. Die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten jungen Leute, welche nach angeordneter Mobil-
machung sofort einzutreten wünschen, können sich zu diesem Behufe bei dem von ihnen gewählten Ersatz=
Tmuppentheil melden (Ss. 163. und 164., 3.). Verschieben sie den Dienstantritt bis zu dem Zeit-
punkte, wo sie zur Gestellung vor die Ersatz-Behörden behufs der event. Aushebung aufgefordert
werden, so sollen ihre Wünsche hinsichtlich des von ihnen gewählten Truppentheils zwar auch dann
noch thunlichst berücksichtigt werden; wenn jedoch einzelne Ersatz-Truppentheile bet eintretender Aus-
hebung bereits überfüllt sind, so erfolgt ihre Einstellung lediglich, wie das militairische Interesse es
erfordert.
Die mit dem Berechtigungs-Scheine versehenen Militairpflichtigen behalten die Berechtigung zum ein-
jährigen Dienst auch dann, wenn sie bei eingetretener Mobilmachung nach erfolgter Anmeldung bei
der Kreis-Ersatz-Kommission im Wege der Aushebung zur Einstellung gelangen.
8. 161.
Folgen der versäumten rechtzeitigen Meldung zum Dienstantritt.
. Wer den nach §. 159. zu bestimmenden Termin vorübergehen läßt, ohne sich zum Dienstantritt zu
melden, geht der Berechtigung, als einjährig Freiwilliger dienen zu dürfen, verlustig. Die Kreis-Er-
satz-Kommission seines Domizil= resp. Geburts-Orte hat in diesem Falle an die Departements-Er-
satz-Kommission, in deren Bezirk derselbe gestellungspflichtig ist, Mittheilung gelangen zu lassen, welche
letztere ihn bei vorhandener Militair-Dienstbrauchbarkeit sofort zum dreijährigen Dienst einstellt.
Die Ersatz-Behörden dritter Instanz können in derartigen Fällen die verloren gegangene Berechtigung
zum einfährigen Dienst ausnahmsweise wieder bewilligen, wenn die stattgehabte Versäumniß durch
Krankheit oder weite unfreiwillig verlängerte Reisen 2c. genügend entschuldigt wird. Die nach Pas-
sus 1. zu verfügende Einstellung zum dreijährigen Dienst darf durch ein auf derartige Umstände ge-
stütztes Gesuch um Wiederverleihung der Berechtigung zum einjährigen Dienst nicht verzögert werden.
Wird demnächst die Berechtigung zum einjährigen Dienst wieder zugestanden, so findet eine
Wiederentlassung nicht statt, vielmehr wird nur die bereits abgeleistete Dienstgeit auf das eine Dienst-