— 120 —
in welchem der Fretwillige das 23. Lebens jahr vollendet,) so hat er die Verpflichtung,
sich nochmals bei einem Truppentheil zum Dienstantritt zu melden.
4. Erfolgt die Abweisung wegen dauern der Unbrauchbarkeit oder nicht vollkommener
Dienstfähigkeit, so bleibt der Freiwillige verpflichtet, sich sogleich und spätestens innerhalb vier
Wochen unter Vorzeigung des über einmal oder mehrmals erfolgte Abweisung empfangenen Aus-
weises bei dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission, in dessen Bezirk er nach §. 20. ge-
stellungspflichtig sein würde, zu melden, um bei Gelegenheit der Rundreise der Departements-Ersat-
Kommission derselben zur Superrevision und weiteren Verfügung vorgestellt zu werden (cl. 8. 168.).
Zu demselben Zweck haben sich diejenigen Freiwilligen sogleich bei dem Civil-Vorsltzenden der
Kreis-Ersatz-Kommission zu melden, welche am 1. Juli des Jahres, in welchem sie das
23. Lebensjahr vollenden, oder nach diesem Termin als zeitig unbrauchbar von
einem Truppentheil abgewiesen worden sind.
5. Wer bei der Superrevision durch die Departements-Ersatz-Kommission für einstellungsfähig erklärt
wird (§. 168., 5.) hat sich zum nächsten Einstellungskermin bei einem Truppentheil nochmals zum
Dienstantritt zu melden und muß von diesem unbedingt eingestellt werden.
Erweist sich der Freiwillige demnächst nach längerer Beobachtung im Dienste unbrauchbar, so ist
unter Angabe aller über denselben von den Aerzten, Truppen-Kommandos und Ersatz-Behörden ge-
fällten Urtheile auf dem Instanzenwege dle Entscheidung des General-Kommandos über ihn einzuholen.
Das General-Kommando hat in solchen Fällen entweder eine weitere Beobachtung des Freiwil-
ligen im Dienst, oder die Entlassung desselben zu verfügen. Im letzteren Falle ist dieselbe endgültig
und vom Truppentheil nebst ärztlichem Attest unter Darlegung des Sachverhälinisses der — —
Ersatz-Kommission, welche die Einstellung veranlaßt hat, mitzutheilen (cf. s. 168, 5.).
5. 168.
Superrevision und Entscheidung der Departements-Ersatz-Kommisston über
die von den Truppentheilen abgewiesenen einjährig Freiwilligen.
1. Die durch die Departements-Ersatz-Kommission zu superrevidirenden einjährig Freiwilligen sind dersel-
ben mittelst einer durch den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission anzufertigenden besonderen
Liste vorzustellen.
2. Die Superrevision darf nur vor versammelter Kommission"") und nicht eher stattfinden, als bis die
6% Auch wenn einjährig Freiwillige nach eingetretener Mobilmachung der Armee von den Ersatz-Bepörden zur
Musterung herangezogen werden (§. 160.), darf über sie wegen zeitiger Unbrauchbarkeit nicht vor Erreichung des
oben angegebenen Lebensalters endgültig entschieden werden.
**) Nur ausnahmsweise in besonders dringenden Fällen — wenn 3. B. zum einjährigen Dienst Berechtigte aus
entfernten Theilen Europas oder aus fremden Welttheilen zur Regelung ihrer Militair-Verhältnisse zurückkehren, oder
wenn sie plößlich Gelegendeit zu einem sofort anzutretenden Engagement nach dem sernen Auslande finden — ist
es den Depart 6 = K issi gestattet, die Superrevision außerhalb ihrer gewöhnlichen Geschäfts- Termint
vorzunehmen. Für boche zälle kann, wenn die Mitglieder der Departements-Erfatz-Kommission nicht an einem Orte
wohnen, von Zusammentritt der Kommission Abstand genommen werden.