Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche nach erfolgter Mobil- 
machung sich freiwillig zum sofortigen Dienstamritt melden oder im Wege der Aushebung eingestellt 
werden (§. 160., 4.), haben bis zum Ablauf des ersten Dienstjahres, wie unter gewöhnlichen Ver- 
hältnissen, für ihre Equipirung selbst zu sorgen. Sie treten aber während des mobilen Zustandes der 
Armee in die Verpflegung der Truppentheile. 
. Wenn einjährig Freiwillige während ihrer Dienstzeit erklären, sich während des Restes derselben aus 
eigenen Mitteln nicht unterhalten zu können, auch die ausnahmsweise Aufnahme derselben in die 
Verpflegung gemäß §. 171. nicht gerechtfertigt erscheint, so treten sie in die Kategorie der zu dreijäh- 
rigem Dienst Verpflichteten über, wobei jedoch hinsichtlich der Berechnung der noch abzuleistenden Dienst- 
zeit nach der Bestimmung des §. 157. ad 5. zu verfahren ist. 
Eine Rückerstattung der durch die Selbstbeschaffung der Montirungsstücke 2c. ihnen erwachsenen 
Kosten findet weder in diesem, noch in dem im §. 157., 5. angegebenen Falle statt. 
Sämmtliche Groß= und Klein-Montirungsstücke verbleiben beim Ausscheiden des Freiwilligen aus dem 
Dienst Eigenthum desselben. Die Auerüstungsstücke find zurückzuliefern. 
S. 170. 
Beschaffung der Pferde für einjährig Freiwillige der Kavallerie, reitenden 
Artillerie und des Trains. 
.Einjährig Freiwillige, welche bei der Kavallerie oder reitenden Artillerie eintreten, haben sich beritten 
zu machen und die Fourage für ihr Pferd aus eigenen Mitteln zu bestreiten. 
Wnscht der Freiwillige ein eigenes Pferd zum Dienst einzustellen, so muß dasselbe der Beurthei- 
lung einer Kommission des Regiments unterworfen werden, ob es auch völlig dienstbrauchbar ist und 
die für die Pferde des Regiments vorgeschriebene Größe hat, widrigenfalls dasselbe nicht angenom- 
men werden kann. 
Das selbst gestellte Pferd bleibt bei der Entlassung des Freiwilligen sein Eigenthum. 
Gestellt der Freiwillige kein, den dienstlichen Anforderungen entsprechendes eigenes Pferd, so wird er 
durch den Truppentheil beritten gemacht und hat dafür ½ des für die Osfizierchargenpferde des 
Truppentheils normirten Gelvwerthes (zur Zeit bei Kürassier-Regimentern 170, bei den übrigen 
Waffen 160 Rthlr., also 34 bez. 32 Rihlr.) zum Pferdeverbesserungs-Fonds des Regiments zu zah- 
len, auch für Hufbeschlag und Akzenei das normirte Pauschguantum an die Kasse des Truppentheils 
zu entrichten. 
Die Fourage für das eigene oder das zu seiner Berittenmachung verwendete Dienstpferd wird dem 
einjährig Freiwilligen gegen Erlegung des Preises, welchen Offiziere für nicht erhobene Rationen ver- 
gütigt erhalten, aus den ärarischen Magazinen verabfolgt. 
Wenn während der einjährigen Dienstzeit eines Freiwilligen dessen eigenes Pferd in Folge des Ge- 
brauchs im Dienst fällt, so wird er zum Dienstgebrauch beritten gemacht, wogegen er auf einen Er- 
satz für das gefallene Pferd einen Anspruch nicht machen kann. 
Die bei den Train-Bataillonen eintretenden einjährig Freiwilligen, welche es nicht vorziehen, ein 
qualifizirtes eigenes Pferd mitzubringen, werden mit den jährlich zur Ausrangirung kommenden 
Dienstpferden der Kavallerie und Artillerie unentgeltlich beritten gemacht. Dieselben haben jedoch 
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