Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 
. 
— 
— — 
—2 
—2 
O 
— 123 — 
die Verpflichtung, die Rations-Vergütigung nicht allein während des Dienstjahres, sondern event. für 
die Zeit von der Ausrangirung bis ultimo Oktober neben der Vergütigung für die Reitzeugstücke zu 
entrichten. 
Diejenigen einjährig Freiwilligen, welche nach eingetretener Mobilmachung der Armee bei den Er- 
satztruppentheilen der Kavallerie und reitenden Artillerie eintreten, haben sich selbst beritten zu machen, 
werden jedoch für die Dauer des mobilen Zustandes mit ihren Pferden in die Verpflegung aufge- 
nommen. Die bei den Ersatzabtheilungen der Train-Bataillone eintretenden Freiwilligen werden auch 
in diesem Falle unentgeltlich beritten gemacht. 
8. 171. 
Aufnahme mittelloser Freiwilliger in die Verpflegung der Truppen. 
. Um umnbemittelten Studirenden oder anderen zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten jungen 
Männern die Ableistung ihrer Dienstpflicht zu erleichtern, ist es gestattet, in einzelnen ganz außeror= 
dentlichen Fällen die Hülfsbedürftigsten in die Verpflegung der Truppentheile aufzunehmen, bei be- 
sonderer Dringlichkeit ihnen auch freie Bekleidung zu bewilligen, wenn sie ihre Bedürftigkeit und 
Würdigkeit zu einer derartigen Begünstigung durch glaubhafte Atteste nachweisen. 
. Gesuche um Aufnahme in die Verpflegung, bez. um Bewilligung der freien Bekleidung, sind den 
kommandirenden Generalen — bei Kontingenten mit eigener Verwaltung dem Kontingents-Kom- 
mando — vorzulegen, deren Entscheidungen endgüliig sind. 
Freiwilligen der Kavallerie= und Artillerie-Regimenter, sowie der Train= Bataillone dürfen derartige 
Vergünstigungen nicht gewährt werden; vermögen dieselben die Kosten des einjährigen Dienstes nicht 
zu tragen, so sind sie an die Infanterie-Regimenter zu verweisen. 
S. 172. 
Der einjährig freiwillige Dienst als Argzt. 
Zum elnjährig freiwilligen Militairdienst berechtigte Mediziner können ihrer Militairdienstpflicht auch 
durch einjährig freiwilligen Dienst als Arzt genügen. 
.Die Erlaubniß, ihre Dienstpflicht statt mit der Waffe als einjährig freiwillige Aerzte ableisten zu dür- 
fen, wird erst dann ertheilt, wenn sie Promotion und Staats-Prüfung absolvirt haben. 
Da jeder zum einjährigen Dienst berechtigte Freiwillige einen Ausstand zum Antritt des Dienstes 
bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres, in welchem er das 23 te Lebensjahr vollendet, erhält, so 
bedarf es des Nachweises der absolvirten Promotion und Staats-Prüfungen erst zu diesem Termine. 
Wünschen junge Aerzte behufs Absolvirung der Promotionen und Staats-Prüfungen einen Ausstand 
zum Dienstantritt über jenen Termin hinaus, so kann derselbe von den Ersatz-Behörden dritter In- 
stanz bis zum vollendeten 27sten Lebensjahre ertheilt werden. Ein weiterer Ausstand in ganz beson- 
ders motivirten Fällen ist bei der Ministerial-Instanz nachzusuchen. 
Die Entschließung darüber, ob sie ihrer Dienstpflicht mit der Waffe oder als Arzt genügen wollen, 
soll zwar im Frieden den zum einjährig frelwilligen Dienst berechtigten Medizinern unter der ad 2. 
angegebenen Einschränkung in der Regel überlassen bleiben. 
Diejenigen Mediziner jedoch, welche in Folge eines erhaltenen Ausstandes ihren Dienstantrit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.