Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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über das 23ste Lebensjahr hinaus verschleben, sind verpflichtet, nach absolvirten Promotionen 2c. als 
einjährig freiwillige Aerzte zu dienen, und ist dies bei Ertheilung der Ausstands-Bewilligung Sei- 
tens der Ersatz-Behörden dritter Instanz in dem Berechtigungsschein der Freiwilligen besonders zu 
bemerken. 
Ziehen sie es nichtsdestoweniger demnächst vor, ihrer Dienstpflicht mit der Waffe zu genügen, so 
kann dies nur unter Verzicht auf das Recht zum einjährigen Dienst gestattet werden, wogegen diejeni- 
gen, welche die Promotion und Staats-Prüfungen selbst bis nach Ablauf des ihnen gewährten äußer- 
sten Ausstandes nicht absolviren, und somit die an den Eintritt als einjährig freiwillige Aerzte ge- 
knüpste Bedingung nicht erfüllen, ihrer Dienstpflicht durch einjährigen Dienst mit der Waffe zu ge- 
nügen haben. 
Bet eintretender Mobilmachung werden alle dazu gualifizirten Mediziner des aktiven Dienststandes 
und des Beurlaubtenstandes, gleichviel ob sie behufs Genügung ihrer einjährigen Dienstpflicht zum 
Dienst mit der Waffe oder als Arzt eingetreten sind, nach Maaßgabe des Bedarfs als Militair- 
Aerzte verwandt. 
Wer den obigen Bestimmungen gemäß berechtigt bez. verpflichtet ist, als einjährig freiwilliger Arzt 
zu dienen, hat sich an einen Korps-General-Arzt oder, wenn er bei einem der selbstständigen Bundes- 
Kontingente einzutreten wünscht, an die oberste Behörde für die Milltair-Medizinal-Angelegenheiten 
des letzteren zu wenden. 
Eine unbedingt freie Wahl des Truppentheils und der Garnison ist dem einjährig freiwilligen 
Arzte nur gestattet, wenn er zum Dienste auf Beförderung eintritt, jedoch sollen die Anträge auch der 
anderen betreffenden Individuen in Beziehung auf die Garnison, in welcher sie ihre Einstellung 
wünschen, möglichst berücksichtigt und ihnen die Kompetenzen der Unter-Aerzte zugebilligt werden, wenn 
sie außerhalb der Garnison ihrer Wahl in vakanten Stellen verwandt werden.“) 
. Soweit in diesem §. nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, finden die in den Sg. 146—163. ent- 
haltenen Bestimmungen, namentlich also auch in Betreff der Nachsuchung und Erlangung der Be- 
rechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst, sowie hinsichtlich der damit verbundenen Verpflichtungen 
auf militairpflichtige Mediziner gleichmäßig Anwendung. 
Die Benachrichtigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission des Domizils über die er- 
folgte Einstellung eines einjährig freiwilligen Arztes ersolgt durch das Truppen= Kommando (ek. 
5S. 165., 2.). 
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8. 173. 
Der einjährig freiwillige Dienst als Pharmazeut. 
Junge Pharmazeuten, welche ihrer Militairdienstpflicht unter den, den einjährig Freiwilligen gestellten 
Bedingungen der Selbstbekleidung und Selbstverpflegung als Pharmazeuten in einem Militair-Laza- 
reth genügen wollen, haben den allgemeinen Bestimmungen gemäß (§. 148. und folg.) die Berechti- 
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Geldverpflegung der Truppen im Frieden. «
	        
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