Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 175. 
Der einjährig freiwillige Dienst in der Bundes-Kriegs-Marine. 
Junge Seeleute, welche sich bei der Flotten-Stamm-Division mit einem Zeugniß über das auf einer 
Norddeutschen Navigations-Schule bestanrene Steuermanns-Eramen, sowie mit einem obrigkeitlichen 
Attest (§. 165., 1.) melden, *) können als einjährig Freiwillige eingestellt werden, ohne im Besitze 
eines Berechtigungsscheines zum einjährigen Dienst zu sein. 
Individuen, welche sich im Besitze des Berechtigungsscheines zum einjährigen Dienst befinden, können 
ihrer Dienstpflicht auch in der Marine genügen, sofern sie hierzu nach §S. 34. qualifizirt sind. 
. Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig freiwilligen 
Dienst erlangt haben, genügen ihrer Verpflichtung für die aktive Marine durch einjährig freiwilligen 
Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. 
Die zum einjährigen Dienst berechtigten Maschinisten erhalten Ausstand zum Dienstantritt bis 
zum 1. Februar des Kalenderjahres, in welchem sie das 27. Lebensjahr vollenden, wenn sie sich 
durch ein Attest der Werft-Division darüber ausweisen, daß sie sich auf Grund ihrer Papiere frei- 
willig zur Erfüllung ihrer einjährigen Dienstpflicht bei der Maschinen-Kompagnie der Werft-Division 
ausdrücklich verpflichtet haben. Dieser Ausstand ist von der Kreis-Ersatz-Kommission ihres Domizils 
zu bewilligen und in den Berechtigungsschein einzutragen. 
Bei der Handwerks-Kompagnie der Werft-Division werden nur zum einjährigen Dienst nach den 
Bestimmungen für das Heer berechtigte und lediglich nach diesen zu behandelnde Schiffsbaubeflissene 
eingestellt. Ebenso gelten für die Einstellung von einjährig Freiwilligen in das See-Bataillon und 
in die See-Artillerie-Abtheilung die in dieser Beziehung für das Heer erlassenen Bestimmungen. 
5. Die Einstellung einjährig Freiwilliger findet bei der Maschinen-Kompagnie der Werft-Division nur 
am 1. Febrar, bei der Flotten-Stamm-Division nur am 1. April, beim See-Bataillon, bei der 
See-Artillerie-Abtheilung und bei der Handwerks-Kompagnie der Werft-Division nur am 1. Oktober 
jeden Jahres statt. 
6. Beim See-Bataillon dürfen nicht mehr, als im Ganzen vier einjährig Freiwillige per Kompagnie, 
bei der See-Artillerie-Abtheilung kann ein einjährig Freiwilliger per Kompagnie eingestellt werden. 
F 
—N 
*) Zurückstellung der in der Ausbildung zum Steuermann Begriffenen cf. S. 44., 5.
	        
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