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a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,')
b) des aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bez. Befrei-
ung vom Militairdienst,
vorzugsweise zum Militairdienst herangezogen werden. (S. 21., 7.)
2. Militairpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur
Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:
A) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,)
b) den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung
vom Militairdienst.
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Mu-
sterungs= bez. Aushebungs-Lokale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a. gedachte Be-
rechtigung.
Alle diese Militairpflichtigen werden wie die unter Passus 1. bezeichneten vorzugsweise zum
Militair-Dienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des s. 179. be-
handelt.
3. Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militairpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen
Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.
8. 178.
Anwendung der Vorschriften der 88. 176. und 177. auf disponibel gebliebene
Militairpflichtige.
Militairpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den
im v. 176. enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vorschriften des 8. 177. finden jedoch nur
in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unter-
lassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach §. 20.
gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer
nach in der vorgeschriebenen Reihefolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.)
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig,
welche ihnen aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsen würde.
#. 179.
Einstellung unsicherer Heerespflichtiger.““.)
1. Milltatrpflichtige, welche sich wiederholt vor die Ersatz-Behörden nicht gestellt oder sich einer Gestel-
6) Verlust der eventuellen Berechtlgung, welche aus der etwa berelts erhaltenen Loosnummer erwachsen i#st,
cf. S. 178.
*#*) 3. B. der Militaiepflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow disponibel geblieben. Derselbe verzleht
nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Olspontblen des Jahrganges 1855 zurückgegriffen, es würde
der A. in Gemäßbeit der Vorschriften des §. 23. zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte.
Da Letieres nicht geschehen, was sich aus dem Loofungs= und Gestellungs-Attest ergeben wird, so wird er in
der Folge vorzugswelse zur Einstellung gebracht.
eoe) Bestrafung of. 5. 176.