Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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sechs Monate zu verkürzen. Dagegen hat sich das Marine-Ministerium damit einverstanden erklärt, daß 
auf Militairpflichtige vorgedachter Kategorie die Vergünstigung des s. 13., 3. des Gesetzes, betreffend die 
Verpflichtung zum Kriegedienste, vom 9. November 1867 anwendbar ist, 
wonach die Dienstzeit in der activen Marine für Seeleute von Beruf und für das Maschinen- 
personal in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maaßgabe ihrer Ausbil- 
dung für den Dienst auf der Kriegsflotte bis auf eine einjährige active Dienstzeit verkürzt 
werden darf. 
Berlin, den 11. Juni 1870. 
Kriegs-Ministerium. 
Zu . 15. 
Betreffend die durch Aushebung der Fürstlich Waldeckschen Regierung nothwendig gewordene 
anderweite Bestimmung der Ministerial-Instanz in Militair-Ersatz-Angelegenheiten und der Ersatz- 
Behörden III. Instanz für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, sowie des Civil-Vorsitzen- 
den der Departements-Ersatz-Kommission im Bezirk der 42sten Infanterie-Brigade für die ge- 
nannten Fürstenthümer. 
Nachdem die unter dem Namen „Fürstlich Waldecksche Regierung“ bisher bestandene Behörde 
durch die Allerhöchste Ordre vom 25. Januar d. J. aufgehoben worden ist, beschliebt das Staats-Mini- 
sterium mit Bezug auf die Anmerkungen ad §. 15., 1. und 2. der Militair-Ersatz-Instruction für den 
Norddeutschen Bund vom 26. März 1868, in Gemäßheit des Artikels VI. des Accessions-Vertrages 
zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont vom 18. Juli 1867. (Gesetz-Sammlung für die Preußischen 
Staaten de 1868. S. 1. — Fürdtllich Waldecksches Regierungeblatt de 1867. S. 133.) und auf Grund 
der Bestimmung ad 1. der allegirten Allerhöchsten Ordre, wie folgt: 
1. Für die Militair-Ersatz-Angelegenheiten in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont treten als 
Ministerial-Instanz an Stelle des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums und der Fürstlich 
Waldeckschen Regierung die Königlich Preußischen Ministerien des Krieges und des Innern. 
ADie Funktionen der Ersatz-Behörden III. Instanz, welche bisher von dem General-Kommando des 
11. Armee-Korps in Gemeinschaft mit der Fürstlich Waldeckschen Regierung Abtheilung des Innern 
wahrgenommen worden sind, werden auf das gedachte General-Kommando und das Ober-Präsidlum 
zu Cassel übertragen. 
Am Als Civil-Vorsitzender der Departements-Ersatz-Kommission im Bezirke der 42ten Infanterte-Bri- 
gade hat für die genannten Fürstenthümer der gemäß Artikel V. des Accessions-Vertrages vom 
18. Juli 1867 ernannte Landes-Director zu fungiren. 
Berlin, den 28. Mal 1869. 
# 
— 
Königliches Staats-Ministerium. 
Berlin, den 16. Junl 1869. 
Vorstehender Staats-Ministerial-Beschluß wird hierdurch zu allgemelnen Kenntniß gebracht. 
Der Kriege-Minister. Der Minister des Innern.
	        
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