Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Militairpflichtigen duͤrfen dagegen erst im dritten Konkurrenzjahre vom Militairdienst im Frieden entbun- 
den, resp. der Ersat-Reserve, bez. der 1. Klasse derselben überwiesen werden. 
Militairpflichtigen, welche nach Vorstehendem vorzeitig der 1. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen 
worden sind, werden daher, falls sie nicht etwa inzwischen das 3. Konkurrenzjahr bereits überschritten ha- 
ben, die ihnen behändigten Ersatz-Reserve-Scheine I. abzunehmen und erstere so zu behandeln sein, als ob 
sie auf ein Jahr zurückgestellt worden sind. 
Den Ersatzbehörden ist hierbei billige Rücksichtnahme auf solche Militairpflichtige gestattet, die nach 
Behändigung des qu. Scheines und im guten Glauben, ihren militairischen Verpflichtungen für den Frie- 
den nachgekommen zu sein, ihren Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets genommen haben. 
Der Kriegs-Minister. Der Minister des Innern. 
Zu §. 51., 3. 
Deklaration des §. 51., 3. c. der Militair-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868. 
Berlin, den 9. Juni 1870. 
In Deklaration des §. 51., 3. c. der Militair-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 wird hier- 
mit bestimmt, daß Soldaten, welche auf Reklamatlon oder wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit als un- 
ausgebildet mit der Waffe von einem Truppentheile entlassen worden sind, ihre Dienstbrauchbarkeit 
vorausgesetzt, der Ersatz-Reserve erst dann als disponibel überwiesen werden dürfen, wenn sie bereits das 
fünste Konkurrenzjahr vollendet haben. 
Der Kriegs= und Der Kanzler des 
Marine-Minister. Norddeutschen Bundes. 
Zu §. 64., 1. 
Betrifft eine Deklaration der Anmerkung zu 8. 64., 1. der Militair-Ersatz-Instruction für den 
Norddeutschen Bund. 
Berlin, den 9. Juni 1869. 
Dem zweiten Alinea der Anmerkung zu §. 64., 1. der Mililair-Ersatz-Instruction für den Nord- 
deutschen Bund wird hierdurch folgende Fassung gegeben: 
Listen = Auszüge, resp. besondere, den bezüglichen Benachrichtigungsschreiben beigesügte Nachweisun- 
gen über die Verhältnisse der Militairpflichtigen sind von dem Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Er- 
satz-Kommission unmittelbar unter dem zuletzt eingetragenen Namen zu unterschreiben und mit Angabe des 
Onts und des Datums der Ausfertigung zu versehen. Wenn Auszüge 2c. eingehen, ohne, wie vorstehend 
angegeben, ordnungsmäßig abgeschlossen zu sein, so sind sie dem betreffenden Civil-Vorsitzenden zur nach- 
träglichen Verollständigung zurückzusenden. 
Der Kanzler des Der Kriegs= und 
Norddeutschen Bundes. Marine-Minister.
	        
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