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bis zum .. .... die Gewerbe-Akademle zu Berlin resp. die polytechnische Schule zu Han-
nover oder Aachen bezogen hat.“
2. Beregter Vorbehalt darf Seitens der Prüfungs-Kommission erst dann als erfüllt angesehen werden,
wenn der Betreffende sich darüber in glaubwürdiger Weise ausgewiesen hat, daß er seine Aus-
bildung auf einer der vorgedachten Anstalten fortsetzt.
Eventuell ist alsdann auf den bezüglichen Schein der Vermerk zu setzen:
„Obiger Vorbehalt ist durch Eintritt dees in die Gewerbe-Akademie zu Berlin (poly-
technische Schule 1 )erledigt.
Ort. Datum.
(Unterschriften)."
3. Die Truppentheile dürfen junge Leute zum einjährigen Dienst auf Grund derartig unter Vorhalt
ausgestellter Berechtigungsscheine nicht annehmen.
Nach Analogie vorstehender Festsetzungen ist auch mit denjenlgen jungen Leuten zu verfahren, welche
beim Eintritt in das militairpflichtige Alter sich bereits im Besitz des Reifezeugnisses einer Provinzial=
Gewerbeschule befinden. Dagegen darf der Berechtigungeschein ohne seden Vorbehalt solchen Individuen
ertheilt werden, welche zur Zeit ihrer Meldung bereits auf Grund derartiger Reifezeugnisse Aufnahme in
dle Gewerbe-Akademie zu Berlin resp. die mehrberegten polytechnischen Schulen zu Hannover oder Aachen
gefunden haben.
Der Kriegs-Minister. Der Minister des Innern.
Zu §6. 155., 2.
Betrifft eine Deklaration des #. 155. Nro. 2. der Militalr-Ersatz-Instruction vom 26. März
Berlin, den 16. Januar 1869.
Da die Vorschrift im s. 155. Nro. 2. der Militair-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 mehrfach
eine mißverständliche Auslegung ersahren hat, so wird hiermit für die bezeichnete Vorschrift die nachfol-
gende Fassung verordnet: 6
„Der Zweck der Prüfung geht dahin, zu ermitteln, ob der zu Prüfende denjenigen Grad der
wissenschaftlichen Bildung erlangt hat, welcher nach Maaßgabe des §. 154. durch Vorlegung
von Schul= u. s. w. Zeugnissen nachzuweisen ist. Die hinreichende Fertigkeit im Gebrauche
der deutschen Sprache ist durch schriftliche Klausur-Arbeiten nackzuweisen.“
Der Kanzler des Nord- Der Kriegs-Minister.
deutschen Bundes.
Zu §. 166.
Betrifft die, nach §. 166. der Militair-Ersatz-Instruction vom 26. März d. J., für einjährig Frei-
willige, welche sich bei den in Berlin garnisonirenden Truppentheilen der Infanterie und Kaval-
lerie des Garde-Korps zum Diensteintritt gemeldet, auszustellenden Bescheinigungen.
Berlin, den 1. December 1868.
Es ist bestimmt worden, daß die in Berlin garnisonirenden Truppentheile der Infanterie und Kaval-