Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXXXVI 
lerie des Garde-Korps per Kompagnie resp. Escadron nur bis zu 4 einjährig Freiwillige selbst annehmen 
dürfen. Alle übrigen sich zum Diensteintritt bei genannten Truppentheilen meldenden einjährig Freiwil- 
ligen, sind die Kommandos der 2. Garde-Infanterte= resp. der Garde-Kavallerte-Division angewiesen, 
ärztlich untersuchen zu lassen und demnächst event. den einzelnen Truppentheilen zuzutheilen. 
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß die von den bezeichneten Divl- 
sions-Kommandos nach Maaßgabe des §. 166. der Militair-Ersatz Instruction vom 26. März d. J. aus- 
gestellten Bescheinigungen Seitens der Ersatz-Behörden ebenso anzuerkennen sind, wie wenn beregte Be- 
scheinigungen nach Schema 32. I. c. von Truppentheilen vollzogen wären. 
Kriegs-Ministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Zu §. 171. 
Betrifft die Gesuche unbemittelter Forst-Eleven, welche ihrer Dienstverpflichtung als einjährig Frel- 
willige im Jäger-Korps zu genügen wünschen, um Aufnahme in die Verpflegung 2c. 
Berlin, den 28. Januar 1869. 
Gesuche unbemittelter Forst-Eleven, welche ihrer Dienstverpflichtung als einjährig Freiwillige im Jäger- 
Korps zu genügen wünschen, um Aufnahme in die Verpflegung, bejiehungsweise um Bewilligung der 
freien Bekleidung, sind fortan der Inspection der Jäger und Schützen vorzulegen, welche darüber end- 
gültig zu entscheiden hat. 
Kriegs-Ministerium. 
Zu 8. 173. 
Betrifft die Eidesformel für Militatr-Pharmazeuten. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß an Stelle der bisher für die Militair-Pharma- 
zeuten vorgeschriebenen Eidessormel in Zukunft von diesen Personen der Diensteid nach der beifolgenden 
Formel zu leisten ist. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 10. Dezember 1868. 
gez. Wilhelm. 
ggz. Roon. 
An den Kriegs= und Marine-Minister. 
Diensteid 
der freiwillig zum Dienst in den Militair-Lazarethen eintretenden Pharmazeuten. 
Ich N. N. schwöre — daß, nachdem ich zur Ablösung meiner Militairpflicht durch einjährig freiwil- 
ligen Dienst in den Militair-Lazarethen als Apothekergehülse des Militair-Lazareths zu N. N. angestellt 
worden bin, ich zuvörderst Seiner Majestät, dem Könige von Preußen —, meinem allergnädigsten Landes- 
herm, will treu, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchst Dero Nutzen und Bestes befördern, Schaden und 
Nachtheil aber abwenden will. 
Hiernächst will ich die Pflichten meines Amtes nach den Vorschriften der Apothekerkunst und ins- 
besondere der mir bekannt gemachten Militalr-Arznei-Verpflegungs-Instruction und der dieser gefolgten 
 
	        
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