Verordnung
betreffend
die Organisation der Candwehr-Gehörden
und
die Dienst-Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Vom 5. September 1867.
Erster Abschnitt.
Militairische Eintheilung des Staatsgehiets und Organisation der Kandwehr. Behörden.
8. 1.
Militairische Eintheilung des Staatsgebietes.)
. Das Gebiet des Preußischen Staates ist in 11 Armee-Korps-Bezirke eingetheilt.
Im Norddeutschen Bunde bildet das Königreich Sachsen den 12. Armee-Korps-Bezirk. Die übrigen
Bundesstaaten gehören in militairischer Hinsicht zu dem Verbande der vorerwähnten 11 Armee-Korps.
. Jeder Armee-Korps-Bezirk besteht aus zwei Divisions-Bezirken, jeder Divisions-Bezirk aus zwei
Infanterte-Brigade-Bezirken. ,
Die Infanterie-Brigade-Bezirke sind in Landwehr-Bataillons-Bezirke, die letzteren in Kompagnie-Bezirke
eingetheilt.
Im Allgemeinen entsprechen jerem Linien-Infanterie-Regimente zwei Landwehr-Bataillons-Bezirke,
aus welchen ersteres seinen Ersatz und seine Komplettirunges-Mannschasten erhält.
Für die Truppentheile der Garde werden die Ergänzungs-Mannschaften aus dem ganzen Gebiete
des Preußischen Staates, für die Marine aus dem ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, für
die Füsilier-Regimenter, die Karallerie und die Spezial-Waffen der Linie aus dem ganzen Bezirke
der betreffenden Armee-Korps gestellt.
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) Ueber die militairische Einthellung des Württembergischen Staategebileis vgl. Anlage 4. der Militair-Ersatz-Instruction.