Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Verordnung
betreffend
die  Organisation  der  Candwehr-Gehörden
und

die  Dienst-Verhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Vom  5.  September  1867.

Erster  Abschnitt.
Militairische  Eintheilung  des  Staatsgehiets  und  Organisation  der  Kandwehr.  Behörden.

8.  1.
Militairische  Eintheilung  des  Staatsgebietes.)

.  Das  Gebiet  des  Preußischen  Staates  ist  in  11  Armee-Korps-Bezirke  eingetheilt.

Im  Norddeutschen  Bunde  bildet  das  Königreich  Sachsen  den  12.  Armee-Korps-Bezirk.  Die  übrigen
  Bundesstaaten  gehören  in  militairischer  Hinsicht  zu  dem  Verbande  der  vorerwähnten  11  Armee-Korps.


.  Jeder  Armee-Korps-Bezirk  besteht  aus  zwei  Divisions-Bezirken,  jeder  Divisions-Bezirk  aus  zwei
Infanterte-Brigade-Bezirken.  ,

Die  Infanterie-Brigade-Bezirke  sind  in  Landwehr-Bataillons-Bezirke,  die  letzteren  in  Kompagnie-Bezirke
  eingetheilt.

Im  Allgemeinen  entsprechen  jerem  Linien-Infanterie-Regimente  zwei  Landwehr-Bataillons-Bezirke,
aus  welchen  ersteres  seinen  Ersatz  und  seine  Komplettirunges-Mannschasten  erhält.

Für  die  Truppentheile  der  Garde  werden  die  Ergänzungs-Mannschaften  aus  dem  ganzen  Gebiete
des  Preußischen  Staates,  für  die  Marine  aus  dem  ganzen  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  für
die  Füsilier-Regimenter,  die  Karallerie  und  die  Spezial-Waffen  der  Linie  aus  dem  ganzen  Bezirke
der  betreffenden  Armee-Korps  gestellt.

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)  Ueber  die  militairische  Einthellung  des  Württembergischen  Staategebileis  vgl.  Anlage  4.  der  Militair-Ersatz-Instruction.