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Die in den Reserve-Bezirken vorhandenen Mannschaften sind vorzugsweise zur Ausgleichung bei
Gestellung des Ersatzes und der Komplettirungs-Mannschaften bestimmt.
8. 2.
Organisation und Ressort-Verhältniß der Landwehr--Behörden.
Die Dienstangelegenheiten der Landwehr und aller zum Beurlaubtenstande gehörenden Militalrper-
sonen ressortiren von den Territortal-Behörden,) denen insbesondere auch die Vermittelung der
Bezlehungen zwischen den Truppen des stehenden Heeres und den im Beurlaubtenverhältniß befind-
lichen Mannschaften obliegt.
A. In den Armee-Korps-Bezirken fungiren die General-Kommandos oder, wenn diese nach einer Mobll-
machung den Bezirk verlassen, die stellvertretenden General-Kommandos als oberste Territorial-Be-
hörden.
Am. -Den Divisions-Kommandos steht im Frieden in den Divisions-Bezirken die Oberaussicht und Mit-
wirkung in Bezug auf die gerichtlichen und die Disziplinar-Verhälinisse der Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes, auf die Uebungen der letzteren, auf die ökonomischen Angelegenheiten der Land-
wehr und auf alle diejenigen Vorbereitungen und Anordnungen zu, welche sich auf die Mobilmachung
der Division beziehen.
Bei Einsetzung stellvertretender Behörden für den Armec-Korps-Bezirk gehen die Funktionen der
Divisions-Kommandos auf die stellvertretenden General-Kommandos über.
4. Die Infanterie-Brigade-K dos — erent. die stellvertretenden Infanterle-Brigade-K dos
— leiten und kontroliren die Thaͤtigkeit der zu ihrem Bezirk gehörigen bandwehr,Bezirke- Komman-
dos, und zwar, soweit sich nicht aus den ad 3. gegebenen Bestimmungen ein Anderes ergiebt, unter
dem unmittelbaren Befehle der General-Kommandos.
Für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk ist ein Landwehr-Bezirks-K do eingesetzt, welches unter
dem direkten Befehle des betreffenden Infanterie-Brigade-K dos steht.
Die Thäligkeit der Landwehr-Bezirks-Kommandos erstreckt sich auf:
a) die Regelung aller Dienstverhälmisse und die Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes;
b) die Vorbereitung und eveniuelle Ausführung aller militairischen Maßregeln, welche im Falle einer
Mobilmachung für ihren Bezirk erforderlich sind;
c) die Sicherung,“) Instandhaltung und, nach Matgabe der anderweitig hierüber ergehenden Be-
stimmungen, die Beschaffung resp. Heranschaffung der für die Landwehr-Bataillone erforderlichen
Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, Waffen und Munition;
d) die Ersatz-Angelegenheiten (siehe Mulitair-Ersatz-Instruktion);
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e) Die besonderen Dienftverhältnifse der zur Klasse A. gehörenden Jäger werden durch die Inspeltion der
Jäger und Schützen geregelt.
*) Das Landwebr-Bezirks-Kommando ist für die Sicherung der Bestände des Landwehr- Bataillons verantwort-
lich, und feht ihm das Recht zu, für deren Vertbeldigung erforderlichen Falles, unter gleichzeitiger Meldung an die
vorgesetzten Behörden, Mannschaften aus vem Beurlaubtenstande einzuberufen.