Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die in den Reserve-Bezirken vorhandenen Mannschaften sind vorzugsweise zur Ausgleichung bei 
Gestellung des Ersatzes und der Komplettirungs-Mannschaften bestimmt. 
8. 2. 
Organisation und Ressort-Verhältniß der Landwehr--Behörden. 
Die Dienstangelegenheiten der Landwehr und aller zum Beurlaubtenstande gehörenden Militalrper- 
sonen ressortiren von den Territortal-Behörden,) denen insbesondere auch die Vermittelung der 
Bezlehungen zwischen den Truppen des stehenden Heeres und den im Beurlaubtenverhältniß befind- 
lichen Mannschaften obliegt. 
A. In den Armee-Korps-Bezirken fungiren die General-Kommandos oder, wenn diese nach einer Mobll- 
machung den Bezirk verlassen, die stellvertretenden General-Kommandos als oberste Territorial-Be- 
hörden. 
Am. -Den Divisions-Kommandos steht im Frieden in den Divisions-Bezirken die Oberaussicht und Mit- 
wirkung in Bezug auf die gerichtlichen und die Disziplinar-Verhälinisse der Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes, auf die Uebungen der letzteren, auf die ökonomischen Angelegenheiten der Land- 
wehr und auf alle diejenigen Vorbereitungen und Anordnungen zu, welche sich auf die Mobilmachung 
der Division beziehen. 
Bei Einsetzung stellvertretender Behörden für den Armec-Korps-Bezirk gehen die Funktionen der 
Divisions-Kommandos auf die stellvertretenden General-Kommandos über. 
4. Die Infanterie-Brigade-K dos — erent. die stellvertretenden Infanterle-Brigade-K dos 
— leiten und kontroliren die Thaͤtigkeit der zu ihrem Bezirk gehörigen bandwehr,Bezirke- Komman- 
dos, und zwar, soweit sich nicht aus den ad 3. gegebenen Bestimmungen ein Anderes ergiebt, unter 
dem unmittelbaren Befehle der General-Kommandos. 
Für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk ist ein Landwehr-Bezirks-K do eingesetzt, welches unter 
dem direkten Befehle des betreffenden Infanterie-Brigade-K dos steht. 
Die Thäligkeit der Landwehr-Bezirks-Kommandos erstreckt sich auf: 
a) die Regelung aller Dienstverhälmisse und die Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes; 
b) die Vorbereitung und eveniuelle Ausführung aller militairischen Maßregeln, welche im Falle einer 
Mobilmachung für ihren Bezirk erforderlich sind; 
c) die Sicherung,“) Instandhaltung und, nach Matgabe der anderweitig hierüber ergehenden Be- 
stimmungen, die Beschaffung resp. Heranschaffung der für die Landwehr-Bataillone erforderlichen 
Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, Waffen und Munition; 
d) die Ersatz-Angelegenheiten (siehe Mulitair-Ersatz-Instruktion); 
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e) Die besonderen Dienftverhältnifse der zur Klasse A. gehörenden Jäger werden durch die Inspeltion der 
Jäger und Schützen geregelt. 
*) Das Landwebr-Bezirks-Kommando ist für die Sicherung der Bestände des Landwehr- Bataillons verantwort- 
lich, und feht ihm das Recht zu, für deren Vertbeldigung erforderlichen Falles, unter gleichzeitiger Meldung an die 
vorgesetzten Behörden, Mannschaften aus vem Beurlaubtenstande einzuberufen.
	        
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