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Die in den Reserve-Bezirken vorhandenen Mannschaften sind vorzugsweise zur Ausgleichung bei
Gestellung des Ersatzes und der Komplettirungs-Mannschaften bestimmt.
8. 2.
Organisation und Ressort-Verhältniß der Landwehr--Behörden.
Die Dienstangelegenheiten der Landwehr und aller zum Beurlaubtenstande gehörenden Militalrpersonen
ressortiren von den Territortal-Behörden,) denen insbesondere auch die Vermittelung der
Bezlehungen zwischen den Truppen des stehenden Heeres und den im Beurlaubtenverhältniß befindlichen
Mannschaften obliegt.
A. In den Armee-Korps-Bezirken fungiren die General-Kommandos oder, wenn diese nach einer Mobllmachung
den Bezirk verlassen, die stellvertretenden General-Kommandos als oberste Territorial-Behörden.
Am. -Den Divisions-Kommandos steht im Frieden in den Divisions-Bezirken die Oberaussicht und Mitwirkung
in Bezug auf die gerichtlichen und die Disziplinar-Verhälinisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
auf die Uebungen der letzteren, auf die ökonomischen Angelegenheiten der Landwehr
und auf alle diejenigen Vorbereitungen und Anordnungen zu, welche sich auf die Mobilmachung
der Division beziehen.
Bei Einsetzung stellvertretender Behörden für den Armec-Korps-Bezirk gehen die Funktionen der
Divisions-Kommandos auf die stellvertretenden General-Kommandos über.
4. Die Infanterie-Brigade-K dos — erent. die stellvertretenden Infanterle-Brigade-K dos
— leiten und kontroliren die Thaͤtigkeit der zu ihrem Bezirk gehörigen bandwehr,Bezirke- Kommandos,
und zwar, soweit sich nicht aus den ad 3. gegebenen Bestimmungen ein Anderes ergiebt, unter
dem unmittelbaren Befehle der General-Kommandos.
Für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk ist ein Landwehr-Bezirks-K do eingesetzt, welches unter
dem direkten Befehle des betreffenden Infanterie-Brigade-K dos steht.
Die Thäligkeit der Landwehr-Bezirks-Kommandos erstreckt sich auf:
a) die Regelung aller Dienstverhälmisse und die Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes;
b) die Vorbereitung und eveniuelle Ausführung aller militairischen Maßregeln, welche im Falle einer
Mobilmachung für ihren Bezirk erforderlich sind;
c) die Sicherung,“) Instandhaltung und, nach Matgabe der anderweitig hierüber ergehenden Bestimmungen,
die Beschaffung resp. Heranschaffung der für die Landwehr-Bataillone erforderlichen
Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, Waffen und Munition;
d) die Ersatz-Angelegenheiten (siehe Mulitair-Ersatz-Instruktion);
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e) Die besonderen Dienftverhältnifse der zur Klasse A. gehörenden Jäger werden durch die Inspeltion der
Jäger und Schützen geregelt.
*) Das Landwebr-Bezirks-Kommando ist für die Sicherung der Bestände des Landwehr- Bataillons verantwortlich,
und feht ihm das Recht zu, für deren Vertbeldigung erforderlichen Falles, unter gleichzeitiger Meldung an die
vorgesetzten Behörden, Mannschaften aus vem Beurlaubtenstande einzuberufen.