Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die  in  den  Reserve-Bezirken  vorhandenen  Mannschaften  sind  vorzugsweise  zur  Ausgleichung  bei
Gestellung  des  Ersatzes  und  der  Komplettirungs-Mannschaften  bestimmt.

8.  2.
Organisation  und  Ressort-Verhältniß  der  Landwehr--Behörden.

Die  Dienstangelegenheiten  der  Landwehr  und  aller  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Militalrpersonen
  ressortiren  von  den  Territortal-Behörden,)  denen  insbesondere  auch  die  Vermittelung  der
Bezlehungen  zwischen  den  Truppen  des  stehenden  Heeres  und  den  im  Beurlaubtenverhältniß  befindlichen
  Mannschaften  obliegt.

A.  In  den  Armee-Korps-Bezirken  fungiren  die  General-Kommandos  oder,  wenn  diese  nach  einer  Mobllmachung
  den  Bezirk  verlassen,  die  stellvertretenden  General-Kommandos  als  oberste  Territorial-Behörden.


Am.  -Den  Divisions-Kommandos  steht  im  Frieden  in  den  Divisions-Bezirken  die  Oberaussicht  und  Mitwirkung
  in  Bezug  auf  die  gerichtlichen  und  die  Disziplinar-Verhälinisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,
  auf  die  Uebungen  der  letzteren,  auf  die  ökonomischen  Angelegenheiten  der  Landwehr
  und  auf  alle  diejenigen  Vorbereitungen  und  Anordnungen  zu,  welche  sich  auf  die  Mobilmachung
der  Division  beziehen.

Bei  Einsetzung  stellvertretender  Behörden  für  den  Armec-Korps-Bezirk  gehen  die  Funktionen  der
Divisions-Kommandos  auf  die  stellvertretenden  General-Kommandos  über.

4.  Die  Infanterie-Brigade-K  dos  —  erent.  die  stellvertretenden  Infanterle-Brigade-K  dos
—  leiten  und  kontroliren  die  Thaͤtigkeit  der  zu  ihrem  Bezirk  gehörigen  bandwehr,Bezirke-  Kommandos,
  und  zwar,  soweit  sich  nicht  aus  den  ad  3.  gegebenen  Bestimmungen  ein  Anderes  ergiebt,  unter
dem  unmittelbaren  Befehle  der  General-Kommandos.

Für  jeden  Landwehr-Bataillons-Bezirk  ist  ein  Landwehr-Bezirks-K  do  eingesetzt,  welches  unter
dem  direkten  Befehle  des  betreffenden  Infanterie-Brigade-K  dos  steht.
Die  Thäligkeit  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  erstreckt  sich  auf:

a)  die  Regelung  aller  Dienstverhälmisse  und  die  Kontrole  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes;

b)  die  Vorbereitung  und  eveniuelle  Ausführung  aller  militairischen  Maßregeln,  welche  im  Falle  einer
Mobilmachung  für  ihren  Bezirk  erforderlich  sind;

c)  die  Sicherung,“)  Instandhaltung  und,  nach  Matgabe  der  anderweitig  hierüber  ergehenden  Bestimmungen,
  die  Beschaffung  resp.  Heranschaffung  der  für  die  Landwehr-Bataillone  erforderlichen
Bekleidungs=  und  Ausrüstungsgegenstände,  Waffen  und  Munition;

d)  die  Ersatz-Angelegenheiten  (siehe  Mulitair-Ersatz-Instruktion);

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e)  Die  besonderen  Dienftverhältnifse  der  zur  Klasse  A.  gehörenden  Jäger  werden  durch  die  Inspeltion  der
Jäger  und  Schützen  geregelt.

*)  Das  Landwebr-Bezirks-Kommando  ist  für  die  Sicherung  der  Bestände  des  Landwehr-  Bataillons  verantwortlich,
  und  feht  ihm  das  Recht  zu,  für  deren  Vertbeldigung  erforderlichen  Falles,  unter  gleichzeitiger  Meldung  an  die
vorgesetzten  Behörden,  Mannschaften  aus  vem  Beurlaubtenstande  einzuberufen.