Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Dabei  nahm  der  Ausschuß  an,  daß  der  Antrag  die  privatrechtliche  Seite  der
Versicherung  nicht  im  Auge  habe.

Die  Ausarbeitung  eines  Bundesgesetzes  über  das  Versicherungs—
wesen  wurde  demnächst  vom  Bundesrat  auch  beschlossen,  und  die  nächste
Maßregel  bestand  darin,  daß  der  Bundeskanzler  über  die  bezüglichen  Vorschriften
in  Großbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Erkundigungen
einziehen  ließ  und  die  Bundesregierungen  um  Mitteilung  der  in  ihren  Gebieten
geltenden  Bestimmungen  über  das  Versicherungswesen  ersuchte.

Auswanderungswesen.  Es  sind  bisher  wenig  Reichstagssessionen
vorübergegangen,  in  denen  nicht  von  einem  Auswanderungsgesetz  die  Rede  war.
Einen  hierauf  bezüglichen  Antrag  unterbreitete  Bismarck  dem  Bundesrat  bereits
im  März  1868.  Die  Vorlage  ging  davon  aus,  daß  Artikel  4  Nr.  1  der
Bundesverfassung  die  Bestimmungen  über  das  Auswanderungswesen  nach  außerdeutschen
  Ländern  der  Beaufsichtigung  des  Bundes  unterstellte.  Die  Unglücksfälle
  auf  den  Segelschiffen  „Leibnitz“  und  „Lord  Brougham“  ließen  dem  Bundespräsidium
  die  sofortige  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechtes  als  geboten  erscheinen.
Um  der  Wiederholung  so  trauriger  Vorkommnisse  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
  vorzubeugen,  schien  es  erforderlich,  nicht  nur  den  Inhalt  der  in  deutschen
Auswanderungshäfen  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Auswanderer
  bestehenden  Gesetze  und  polizeilichen  Vorschriften,  sondern  auch  ihre
praktische  Handhabung  von  Bundes  wegen  zu  erörtern.  Daher  war  eine  Untersuchungskommission
  aus  je  einem  Mitgliede  der  preußischen,  sächsischen  und
mecklenburgischen  Regierung  auf  Veranlassung  des  Bundeskanzlers  gebildet
worden,  welche  über  die  Resultate  ihrer  Thätigkeit  unterm  16.  Februar  1868
berichtet  hatte.  Die  Vorschläge  der  Kommission  waren  einerseits  auf  die  Ergänzung
  der  über  die  Einrichtungen  der  Auswandererschiffe  u.  s.  w.  in
Bremen  und  Hamburg  bestehenden  Vorschriften,  andererseits  auf  Verschärfung
derjenigen  Aufsicht  gerichtet,  welche  über  die  Befolgung  dieser  Vorschriften  geübt
wurde.  In  letzterer  Beziehung  glaubte  der  Bundeskanzler  die  Einsetzung  einer
Bundesbehörde,  welche  die  Thätigkeit  der  Schiffsbesichtiger  ihrer  Superrevision
zu  unterziehen  habe,  als  zweckmäßig  empfehlen  zu  können.  Die  beantragte  Ergänzung
  der  zum  Schutze  der  Auswanderer  bestehenden  Vorschriften  werde  durch

und  1865  von  seiten  des  volkswirtschaftlichen  Kongresses  in  Stuttgart  und  Nürnberg,
gleichwie  1865  von  dem  Handelstage  in  Frankfurt  a.  M.  Die  große  Bedeutung  des  Versicherungswesens
  überhaupt  und  die  Ausbreitung  des  Betriebes  der  einzelnen  Versicherungsanstalten
  weit  über  das  Gebiet  des  Einzelstaates  hinaus,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  haben,
erkläre  leicht  ein  solches  Verlangen.  Es  dürfte  kaum  einen  andern  Gewerbebetrieb  geben,
der  in  höherem  Grade  als  das  Versicherungswesen  gemeinsamer  Bestimmungen  bedürfe,  um
bezüglich  seiner  den  Zweck  des  Artikels  3  der  Bundesverfassung  erreicht  zu  sehen,  daß  der
Angehörige  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  andern  Bundesstaate  als  Inländer  zu
behandeln  sei.