Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Weise zurück, zu welchem Zwecke per Kompagnie ein Unteroffizier und zwei Mann nach Auflösung des 
Bataillons noch 24 Stunden im Dienst behalten werden dürfen. 
Strafen, welche nach Auflösung des Bataillons etwa noch zu verbüßen sind, vollstreckt der Land- 
wehr-Bezirks-Kommandeur auf Requisition des Bataillons-Kommandeurs. 
7. Der Landwehr-Bezirks-K deur und der Kommandeur des formirten Landwehr-Bataillons haben 
einander jede mögliche Unterstützung zu gewähren. 
Bweiter Abschnitt. 
Aebertritt der Mannschaften aus dem abktiven Dienst in den Beurlauhtenstand. 
S. 7. 
Allgemeine Bestimmungen.-) 
Mannschaften, welche, ohne als invalide anerkannt zu sein, nach erfüllter Präsenzpflicht, aber vor 
vollendeter 7jähriger Dienstzeit aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zur Reserve ihrer 
Waffe; Diejenigen, welche nach vollendeter 7jähriger und vor vollendeter 12jähriger Dienstzeit, 
ohne invalide zu sein, entlassen werden, sowie alle Diejenigen, welche vor vollendeter 12jähriger 
Dienstzeit als Halbinvalide aus dem aktiven Dienst ausscheiden, zur Landwehr ihrer Waffe über. 
2. Mannschaften, welche nach 12jähriger Dienstzeit und vor vollendetem 42. Lebensjahre entlassen wer- 
den, treten zum Landsturm über. 
3. Ausgenommen von der Regel ad 1. sind: 
a) die einjährig Freiwilligen der Jäger und Schützen, welche nicht gelernte Jäger sind, sowie Jäger 
der Klasse B., welche während ihrer aktiven Dienstzeit nicht mindestens zwei Schießübungen voll- 
ständig absolvirt haben, dieselben treten zur Reserve der Provinzial-Infanterie über; 
b) die einjährig Freiwilligen der Garde; diese werden zur Provinzial-Reserve ihrer Waffe entlassen; 
e) die als Roßärzte bei der Garde-Kavallerie, Garde-Feld-Artillerie und dem Garde-Train dienenden 
Mannschaften; dieselben sind zur Provinzial-Reserve (Landwehr) zu entlassen; 
d) diejenigen Kavalleristen, welche zur Reserve des Trains entlassen werden; 
e) die Mannschaften der 3. Kompagnie der Feuerwerks-Abtheilung; dieselben sind zur Reserve der 
Festungs-Artillerie zu entlassen. 
4 Die Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst zur Reserve oder Landwehr übertreten, sind bei 
ihrem Truppentheil in Abgang zu bringen, scheiden aus den Stammlisten desselben aus und 
treten als „Mannschaften des Beurlaubtenstandes“ in die Kontrole der Landwehr= 
Behörden. 
5. Bevor die Mannschaften von den Truppentheilen entlassen werden, sind sie durch letztere über ihre 
Dienstpflichten im Beurlaubtenstande zu instruiren. 
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" 
·) Anmerk. Wegen der zur Disposition der Truppentheile zu Beurlaubenden und der zur Disposition der 
Ersatzbehörden zu entlassenden Mannschaften vergl. J9# . 23. resp. 24.
	        
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