— 9 —
Weise zurück, zu welchem Zwecke per Kompagnie ein Unteroffizier und zwei Mann nach Auflösung des
Bataillons noch 24 Stunden im Dienst behalten werden dürfen.
Strafen, welche nach Auflösung des Bataillons etwa noch zu verbüßen sind, vollstreckt der Land-
wehr-Bezirks-Kommandeur auf Requisition des Bataillons-Kommandeurs.
7. Der Landwehr-Bezirks-K deur und der Kommandeur des formirten Landwehr-Bataillons haben
einander jede mögliche Unterstützung zu gewähren.
Bweiter Abschnitt.
Aebertritt der Mannschaften aus dem abktiven Dienst in den Beurlauhtenstand.
S. 7.
Allgemeine Bestimmungen.-)
Mannschaften, welche, ohne als invalide anerkannt zu sein, nach erfüllter Präsenzpflicht, aber vor
vollendeter 7jähriger Dienstzeit aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zur Reserve ihrer
Waffe; Diejenigen, welche nach vollendeter 7jähriger und vor vollendeter 12jähriger Dienstzeit,
ohne invalide zu sein, entlassen werden, sowie alle Diejenigen, welche vor vollendeter 12jähriger
Dienstzeit als Halbinvalide aus dem aktiven Dienst ausscheiden, zur Landwehr ihrer Waffe über.
2. Mannschaften, welche nach 12jähriger Dienstzeit und vor vollendetem 42. Lebensjahre entlassen wer-
den, treten zum Landsturm über.
3. Ausgenommen von der Regel ad 1. sind:
a) die einjährig Freiwilligen der Jäger und Schützen, welche nicht gelernte Jäger sind, sowie Jäger
der Klasse B., welche während ihrer aktiven Dienstzeit nicht mindestens zwei Schießübungen voll-
ständig absolvirt haben, dieselben treten zur Reserve der Provinzial-Infanterie über;
b) die einjährig Freiwilligen der Garde; diese werden zur Provinzial-Reserve ihrer Waffe entlassen;
e) die als Roßärzte bei der Garde-Kavallerie, Garde-Feld-Artillerie und dem Garde-Train dienenden
Mannschaften; dieselben sind zur Provinzial-Reserve (Landwehr) zu entlassen;
d) diejenigen Kavalleristen, welche zur Reserve des Trains entlassen werden;
e) die Mannschaften der 3. Kompagnie der Feuerwerks-Abtheilung; dieselben sind zur Reserve der
Festungs-Artillerie zu entlassen.
4 Die Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst zur Reserve oder Landwehr übertreten, sind bei
ihrem Truppentheil in Abgang zu bringen, scheiden aus den Stammlisten desselben aus und
treten als „Mannschaften des Beurlaubtenstandes“ in die Kontrole der Landwehr=
Behörden.
5. Bevor die Mannschaften von den Truppentheilen entlassen werden, sind sie durch letztere über ihre
Dienstpflichten im Beurlaubtenstande zu instruiren.
#—
"
·) Anmerk. Wegen der zur Disposition der Truppentheile zu Beurlaubenden und der zur Disposition der
Ersatzbehörden zu entlassenden Mannschaften vergl. J9# . 23. resp. 24.