Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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oder wenn Zweifel bestehen, ob der Betheiligte die Mittel zur Ruͤckreise im Falle unerwarteter Be- 
orderung besitzt, so muß bei der Abmeldung zur Abreise aus der Heimath die Anmeldung beim 
Bezirks-Feldwebel des in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes angeordnet werden. 
8. 17. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei Verlegung des 
Wohnortes oder Aufenthaltsortes in das Ausland. 
1. Mannschaften, welche außerhalb des Staatsgebiets ihren Wohnort oder Aufenthaltsort nehmen wollen, 
werden in die Heimaths-Kontrole übernommen, resp. dahin überwiesen (efr. §. 36.). 
Solche nach dem Auslande verziehende Mannschaften dürfen von der Meldepflicht und auch von 
den Kontrol-Versammlungen durch das inländische Landwehr-Bezirks-Kommando, bei welchem sie vor 
der Abreise in Kontrole stehen, je nach der Entfernung des im Ausland gelegenen Aufenthaltsorts 
von der Heimath auf ein bis zwei Jahre entbunden werden, und ist dies im Militairpaß und event. 
im Ueberweisungs-Natlonal anzugeben. 
Im Bedarfefalle kann diese Begünstigung von Neuem und zwar bei demjenigen Landwehr-Bezirks- 
Kommando, in welchem der Betreffende während seines Aufenthalts im Auslande in Kontrole steht, 
nachgesucht werden und darf, vorausgesetzt, daß derselbe seine anderweltigen militairischen Pflichten 
pünktlich erfüllt hat, auch mehrere Male gewährt werden. 
2. Die qu. Mannschaften haben dafür Sorge zu tragen, daß ihnen von den heimathlichen Angehsrigen 
oder von den Orts= oder Polizei = Behörden etwatge militatrische Ordres zugesandt werden können. 
Im Falle einer Mobilmachung haben sie sich unaufgefordert in das Inland zurückzubegeben und sich 
bei demsenigen Landwehr-Bezirks -Kommando zum Dienst zu melden, in dessen Kontrole sie stehen 
oder welches sie vom Auslande her am leichtesten erreichen können. 
8. 18. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes beim Wandern. 
Mannschaften, welche den Aufenthaltsort verlassen und nicht angeben können, an welchem Orte sie 
Arbeit finden resp. zeitweise oder dauernd bleiben werden (z. B. Gesellen, welche auf Wanderschaft 
gehen), haben sich vor Antritt der Wanderschaft beim Bezirks-Feldwebel abzumelden. 
Waͤhrend der Wanderschaft sind dieselben von weiteren Meldungen entbunden. Fällt die beabsich- 
tigte Wanderschaft etwa in die Zeit einer Uebung oder Kontrol-Versammlung, so bedarf es zu derselben 
der Erlaubniß des Landwehr-Bezirks-K dos, welche in dem Militairpaß einzutragen ist. 
Sobald jedoch der wandernde Reservist oWer Wehrmann selbst vor Ablauf der Zeit, für welche die 
Disepensation von den Meldungen genehmigt ist, an einem innerhalb des Staatsgebiets gelegenen Ort in 
Arbeit tritt, hat er sich bei dem betreffenden Bezirks-Feldwebel anzumelden (Antrag auf Ueberweisung 
efr. §. 34.). Bei gewünschter Fortsetzung der Wanderschaft wird in gleicher Weise verfahren. 
Die auf Wanderschaft befindlichen Kontrolpflichtigen werden in die Helmaths-Kontrole übernommen, 
resp. Uberwiesen. (esfr. §. 36.) 
Bei Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht ertheilt worden ist, oder 
bei eintretender Mobilmachung hat sich der Kontrolpflichtige bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden. 
 
	        
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