Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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2. Mannschaften, welche mit Untersagung der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Ehrenrechte *) auf kürzere Zeit 
als 3 Jahre bestraft sind, treten mit dem Tage, an welchem die im Erkenntniß festgesetzte Zeit der 
qu. Strafe abläust, ohne weitere Bestimmung in die erste Klasse des Soldatenstandes zurück, sefern 
sie an diesem Tage dem Beurlaubtenstande angehören. Wenn dagegen der Verurtheilte an dem 
genannten Tage bei der Linie oder der Landwehr sich im aktiven Dienst befindet, so erfolgt der 
Rücktritt in die erste Klasse des Soldatenstandes ohne weitere Bestimmung erst bei seinem Ausschei- 
den aus dem Dienste. Wird aber der Verurtheilte nach Eintritt des gedachten Tages noch vor 
seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste von seinem vorgesetzten Befehlshaber der Wiederauf- 
nahme in die erste Klasse des Soldatenstandes für würdig erachtet, so bleibt dieselbe in jedem ein- 
zelnen Falle von der Genehmigung Sr. Majestät des Königs abhängig. 
3. In Betreff des Zeitpunkts, mit welchem die Rehabilitirung beantragt werden darf, ist Folgendes zu 
berücksichtigen: 
a) Die erste Rehabilitirung darf, 
a. wenn die Strafe, neben welcher auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
rechtskräftig erkannt worden ist, in Geld= oder höchstens zweijähriger Freiheitsstrafe besteht, 
nur nach einem Jahre nach verbüßter Strafe; 
s. wenn bei Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes auf keine dieser Strafen erkannt 
worden, nach Ablauf eines Jahres seit der rechtskräftigen Verurtheilung; 
F. bei einer längeren als zweljährigen Freiheitsstrafe erst nach Ablauf eines der halben Staf- 
zeit gleichkommenden Zeitabschnitts seit Verbüßung der Strase 
nachgesucht werden. 
Ist kriegsrechtlich erkannt, so ist bei Berechnung der Frist zur Anbringung der Rehabilitirungs- 
Anträge diejenige Freiheitsstrafe maßgebend, auf welche die Bestätigungs-Owwre lautet. 
b) Die zweite Rehabilitirung darf nie vor dem Ablauf zweier Jahre nach verbüßter Strafe nachge- 
sucht werden, unter Beobachtung der sonstigen ad a. gegebenen Bestimmungen. 
P) Die dritte Rehabilitirung darf überhaupt nur ausnahmsweise unter ganz besonders dringenden 
Umständen und keinenfalls vor dem Ablauf dreier Jahre nach verbüßter Strafe beantragt werden. 
4. Rehabilitirungs-Vorschläge für Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden von den Landwehr-Be- 
zirks-Kommandos event. mit den Gesuchslisten im Mäcz, Juni, September und Dezember an die 
vorgesetzten Brigade-Kommandos nach Schema 5. eingereicht. 
Den Vorschlägen ist beizufügen: 
a) ein Attest der Kommunal= resp. Polizei-Behörde, daß der zu Rehabilitirende die Achtung und das 
Vertrauen seiner Mitbürger sich vollständig wieder erworben hat; 
6 )Die mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ebrenrechte bestrasten Mannschaften verlleren von selbft 
das Recht, die aberkennungsfähigen Ehrenzeichen, die Nationalkokarde, das Landwehrkreuz und das National-Militair- 
Abzelchen zu tragen. In Betreff der Ansprüche von Mannschaften der zweiten Klasse des Soldatenstandes auf In- 
validen-Benefizien s. Gesetz vom 6. Juli 1865 und 9. Februar 1867. Soldaten der zweiten Klasse find auch nach 
ihrem Ausschelden aus dem aktiven Dienst in ihren bürgerlichen Verhältnissen zum Tragen der Nationalkokarde nicht 
bercchtgt.
	        
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