Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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b) ein Protokoll darüber, daß die Kameraden des betreffenden Landwehr-Kompagnie= resp. Kontrol= 
Bezirks die Rehabilitirung befürworten. Dieses Protokoll ist bei Gelegenheit der Kontrol-Ver- 
sammlungen oder Uebungen aufzunehmen und von dem Kompagnieführer (resp. dessen Stellver- 
treter), dem Bezirks-Feldwebel, 2 Unterosfizieren und 2 Reservisten oder Wehrleuten zu unterzeichnen; 
IP) ein Attest über die dienstliche Führung des Betreffenden, von dem Bezirks-Kommando ausgestellt. 
Mit der Rückversetzung in die erste Klasse des Soldatenstandes ist in dem Falle ad 1. auch die ver- 
lorene Befugniß wiederhergestellt, das National-Militair-Abzeichen, das Landwehrkreuz und die 
Nationalkokarde, sowie die diesseitigen und fremden Kriegsdenkmünzen und Dienstauszeichnungen an- 
zulegen. Anträge auf Wiederverleihung von Orden und diesen gleichstehenden Ehrenzeichen sind un- 
statthaft. 
Individuen, welche mit der Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit bestraft 
waren, können Kriegsdenkmünzen und Dienstauszeichnungen nur nach hierzu eingeholter Allerhöchster 
Genehmigung wieder anlegen. 
.Rehabilitirungs-Vorschläge für Garde-Mannschaften gelangen durch Vermittelung der Garde-Land- 
wehr-Bataillone an das General-Kommando des Garde-Korps. 
Fechster Abschnitt. 
Von der TListenführung bei den Landwehr-Behörden. 
8. 31. 
Listenführung im Allgemeinen. 
Alle zur Kontrole der Mannschasten des Beurlaubtenstandes dienenden Listen müssen mit der größten 
Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt geführt werden. Jede Fahrlässigkeit in diesem Dienstzweige ist 
nachsichtslos zu ahnden, und muß jeder Zeit die Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit der mit der 
Führung der Listen Beauftragten außer allem Zweifel stehen. 
Alle Vermerke in den Listen müssen deutlich geschrieben werden. Rasuren sind unzulässig, wo Aen- 
derungen erforderlich werden, sind die zu ändernden Notizen zu durchstreichen und die neuen Angaben 
darüber zu schreiben. Werden Abkürzungen gebraucht, so müssen dieselben allgemein verständlich 
sein und zur Vorbeugung von Mißverständnissen gleichmäßig angewandt werden. 
Die Namen der Truppentheile können in den Listen durch Abkürzungen bezeichnet werden, die 
Haupt-Nr. des Truppentheils ist allemal hinter dem Namen anzugeben. 
Für die Bezeichnung der in die Stamm-Listen aufzunehmenden Ehrenzeichen und Medaillen sind 
nachstehende Abkürzungen und zwar durch lateinische Buchstaben in gewöhnlicher schräger Schrift in 
Anwendung zu bringen: 
für das Militair-Verdienst-Kreuz . . Al. V. K. 
„ „Militatr-Ehrenzeichen 1. und 2. Kaasse ... AI. E. I. u. 2 
„ „Allgemeine Ehrenzeichen . A. E. 
„die Dienst-Auszeichnung 1., 2. und 3. fuur- .- D. 4. 1. 2. u. 3. 
„ „ Hohenzollern'sche Medailll .IIa. M.
	        
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