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3) so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56 der Bundesverfassung), die Konsuln jedes Bundes-
staates, sowelt ihnen nach den in demselben geltenden Bestimmungen diese Befugniß zusteht.
Zur Ertheilung von Auslandspässen und sonstigen Relsepapieren sind diejenigen Behörden be-
fugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugniß haben,
oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten ferner-
hin beigelegt wird.
8. 7.
Zu Passen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstimmende Formulare einzuführen und zu
benutzen.
8. 8.
Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zu-
sammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden.
Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel= und kostenfrei auszustellen. In welchen
Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der Bestimmung der einzelnen Regierungen vorbehalten.
8. 9.
Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines elnzelnen Bundesstaates, oder die öffentliche Ord-
nung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstlge Ereignisse bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit
überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des
Auslandes, durch Anordnung des Bundesprästdlums vorübergehend eingeführt werden.
5. 10.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kraft.
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und Reiserouten, sowie über dic
Kontrole neu anziehender Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte.
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder eingeführt, noch, wo sie bestehen,
belbehalten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Sckönhausen.