Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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4. 
S # 
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8. 
9. 
10. 
Die Stammlisten sind jahrgangsweise (nach dem Dienstalter) nach Schema 6 anzulegen, und zwar 
so, daß z. B. die Stammlisten pro 1865 alle diejenigen Mannschaften enthalten, deren Dienstzeit 
vom 1. Oktober 1865 an gerechnet wird, sowie diejenigen Mannschaften, welche eiwa in der Zrit 
vom 1. April bis ult. September 1865 in Dienst getreten sind. (Vergl. S. 12.)°) 
4lFür jeden Jahrgang müssen die Stammlisten so zeitig angelegt werden, daß alle von demselben zur 
Reserve übertretenden Mannschaften (auch Schulamts-Kandidaten, Train-Mannschaften, einjährig 
Freiwillige 2c.) sogleich in dieselben eingetragen werden können. 
. In allen Fällen, in denen Mannschaften bei anderen Jahrgängen in den Listen geführt werden, als 
bel dem, mit welchem sie in den Dienst getreten sind, — z. B. in Folge Kontrol-Entziehung — 
muß der Grund hierfür aus der Stammliste veutlich zu ersehen sein. 
Die Kompagnien führen für jeden Jahrgang gesondert: 
a) eine Stammliste für die Mannschaften der Linien-Infanterie; 
b) eine Stammliste für sämmtliche Mannschaften des Garde-Korps, sowie für alle übrigen Mann- 
schaften der Linie, einschließlich der Aerzte, Roßärzte, Lazarethgehülfen, Pharmazeuten, Kranken- 
wärter, Militair-Bäcker und Oekonomie-Handwerker, sowie für sämmtliche Mannschaften der Marine 
(cfr. 8. 61). 
  
. Die Landwehr-Bezirks-K dos führen Duplikate saͤmmilicher Stammlisten der Kompagnien. 
. Die Stammlisten werden sede für sih durchlaufend nummerirt, dergestalt, daß jedes National, bevor 
es ausgefüllt wird, seine Nummer hat. 
. Die Bestimmung darüber, welche Unterabtheilungen jede Liste erhalten soll, bleibt den Bezirks-Kom- 
mandos überlassen. Es müssen jedoch die einzelnen Truppengattungen, Kategorien 2c. so von einander 
getrennt gehalten werden, daß bei jeder befohlenen Einziehung von Mannschaften die Designirung 
der zu Beordernden und die Ausschreibung der Einberufungs-Ordres schnell und mit vollständiger 
Sicherheit den betreffenden Bestimmungen entsprechend erfolgen kann. 
Jede Stammliste er hält ein Inhalts-Verzeichniß, aus welchem die Unterabtheilungen, sowie die für 
dieselben bestimmten Nummern und Seiten der Stammliste ersichtlich sind. 
Jeder Stammliste wird ein Straf-Verzeichniß nach Schema 7 als Anhang beigeheftet, in welches die 
in dem Ueberweisungs-National angegebenen, sowie ferner die im Resewe= resp. Landwehr-Verhält- 
niß verbüßten milltairischen und civilgerichtlichen Strafen der in der Stammliste verzeichneten Mann- 
schaften eingetragen werden. In der betreffenden Rubrik der Stammliste wird event. nur durch 
Nummern auf das Straf-Vexzeichniß hingewiesen. 
Außer den ad 1. vorgeschriebenen Stammlisten werden folgende Listen von den Landwehr-Bezirks= 
Kommandos und Kompagnien übereinstimmend, und zwar gleichfalls nach Schema 6 geführt: 
Ole Königlichen General-Kommandos dürsen solche genehmigen, sofern durch dieselben die allgemeinen Grundsätze 
über die Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes nicht alterirt werden. 
*) Aunmerk. Es empfiehlt sich, im dienstlichen Verkehr bei allen Veranlassungen, wo nach Dienstaltersklassen 
unterschieden werden muß, diese fortan, analog der Führung der Mannschaften in den Stammlisten, nach der Jahr- 
gangs-Bezeichnung der letzteren zu nennen; also z. B. statt: „I. und 2. Jahrgang der Landwehr“ — „Jabrgang 
18.. und 18.
	        
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