Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Als Regel gilt, daß jeder Civil-Beamte, welcher in der Reserve oder Landwehr steht, oder nach 
Maßgabe seines Alters aus der Reihenfolge noch dazu aufgerufen werden möchte, im Falle einer 
Mobilmachung seiner militairdienstlichen Bestimmung folgen und eintreten muß. 
Eine Ausnahme von der àd 2. festgesetzten Regel fsindet nur dann statt, wenn der Chef der Behörde, 
bei oder unter welcher der Civil-Beamte angestellt ist, pflichtmäßig erklärt, daß letzterer in seinen 
Arbeiten von einem anderen Beamten nicht vertreten werden könne. 
Ein derartiges Attest der Unentbehrlichkeit für den Civildienst darf aber nur solchen Beamten ertheilt 
werden, die in ihren Civilverhältnissen für militairische Zwecke wirksam sind, als z. B. die Militair- 
Departements-Räthe bei den Regierungen, die Landräthe, Bürgermeister, Ortsschulzen 2c. 
Allein auch den Beamten dieser Kategorie kann und muß das Unentbehrlichkeits-Attest verweigert 
werden, sobald nach den Umständen eine Stellvertretung derselben ohne Nachtheil des Civildienstes 
zulässig erscheint. 
Außer den ad 4. bezeichneten Beamten können nur noch mit Unentbehrlichkeits-Attesten versehen werden: 
a) durch die Chefs der Provinzial-Behörden: die einzeln stehenden Beamten Königlicher Kassen, welche 
Kaution gestellt haben; einzeln stehende Schullehrer, deren event. Stellvertretung nicht zu bewirken 
sein möchte; die Grenz-Aussichts-Beamten, namentlich die Ober-Zoll-Inspektoren, Ober-Grenz- 
Kontroleure und Grenz-Aufseher; die See= und Binnen-Lootsen; 
b) die etatsmäßigen Postbeamten und die mit technischem Postdienst beschästigten Diätarlen, soweit sie 
gegen eine fixirte Remuneration oder fixirte Diäten in unentbehrlichen Dienststellen verwendet 
werden, durch die ihnen vorgesetzten Ober-Post-Direktionen nach vorgängiger Einholung der Ge- 
nehmigung der obersten Post-Behörde; 
I) dle zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen Beamten 
bei den Staats= und Privat-Eisenbahnen, insbesondere die Eisenbahn-Baumeister, die Betriebs- 
Direktoren und Betriebs-Inspektoren, Stations-Vorsteher und Stations-Assistenten, Maschinenmeister, 
Werkführer, Bahnmeister, Weichensteller, Telegraphen-Inspektoren und Aufseher, Telegraphisten, 
Lokomotivführer, Heizer, Zugführer, Schaffner, Bremser, Schmierer, Rangirmeister größerer Sta- 
tionen (letztere auch wenn sie nicht zu den Beamten gehören); von dem Personal der Eisenbahn- 
Trajekt-Anstalten: die Schiffs-Kapitaine, Steuerleute, Matrosen und Maschinisten; die Bahnwärter, 
sowie bei den Staats= und unter Staatsverwaltung stehenden Elsenbahnen auch noch die Mitglieder 
der Königlichen Direktionen, die Rendanten der Haupt-Kassen und die Güter-Expedienten, und bei 
den nicht unter Staats-Verwalung stehenden Eisenbahnen der Vorsitzende der Direktion und das- 
jenige Mitglied derselben, welches mit der Leitung des Betriebes speziell beaufwagt ist, — und zwar 
alle Vorgenannten, bei den Staats= und unter Staats-Verwaltung stehenden Eisenbahnen, durch 
die ihnen vorgesetzten Königlichen Direktionen, und bei den Privat-Eisenbahnen durch die König- 
lichen Eisenbahn-Kommissariate, oder Eisenbahn-Kommissarien, bei sämmtlichen Eisenbahnen aber 
nur nach vorgängigem motivirten Bericht an das Handels-Ministertum und auf dessen ausdrückliche 
Genehmigung; 
4) die Beamten der Staats-Telegraphle; die nicht etatsmäßig angestellten jedoch nur soweit sie im 
technischen Dienste beschäftigt sind und nach vorgängiger Einholung der Genehmigung des König-
	        
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