Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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chend, entweder durch oͤffentliche Aufforderung in Verbindung mit den im 8. 45. ad 5. erwaͤhnten 
Bekanntmachungen oder durch Aushaͤndigung persoͤnlicher Ordres. 
2. Alle Mannschaften haben zu den Kontrol-Versammlungen ihren Militairpaß, sowie ihr Fuͤhrungs- 
Attest mit zur Stelle zu bringen. 
3. Nur in dringenden Fällen darf die Diepensation von der Theilnahme an einer solchen Versammlung 
eintreten, und zwar namentlich wegen Krankheit, Entbindung der Ehefrau, plötzlicher Krankheiten oder 
Todesfälle in der Familie, wegen Amtsverrichtungen, die keinen Ausschub leiden, sowie wegen nöthi- 
ger Reisen in Geschäften oder aus Gelundheitsrücksichten. *) 
4. Diese Diepensation kann nur durch den Landwehr-Bezirks-K deur auf Grund einer Bescheini- 
gung der Orts= oder Polizeibehörde über die Nicktigkeit der zur Begründung des Diepensations- 
gesuches angeführten Thatsachen oder, bei Beamten, in Folge der Reklamation ihrer vorgesetzten Be- 
hörde verfügt werden. 
5. Kann wegen Kürze der Zeit die Diepensation nicht vor der Kontrol-Versammlung nachgesucht wer- 
den, so ist zur Entschuldigung des Ausbleibenden ein die Hinderungegründe bescheinigendes Attest der 
Orts= oder Polizeibehörde auf dem Kontrolplatz zu überreichen. 
6. Die Mannschaften, welche bei der Kontrol-Versammlung ohne genügende Entschuldigung gefeblt haben, 
sind zu einer für alle Betreffenden zu derselben Zeit beim Bezirks-Feldwebel stattfindenden Nachkon= 
trole zu beordern und dem Bezirks-Kommandeur zur eventuellen Bestrafung zu melden. 
Ist ein dienstthuender Offizier in dem Kompagnie-Bezirk anwesend, so findet die Nachkontrole unter 
seiner Aufsicht statt. 
7. Die Mannschaften erscheinen zu den Kontrol-Versammlungen in bürgerlicher Kleidung.“*") Das 
Bezirks-Kommando kann indeß Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes einkleiden lassen, wenn es dies 
zur Unterstützung der Offiziere und des Bezirls-Feldwebels bei Aufrechterhaltung der Ordnung für 
nothwendig erachtet. 
8. Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche im Herbst bis spätestens zum 15. November, sowie 
Reservisten, welche im Frühjahr bis spätestens zum 15. April keine Aufforderung zur Kontrol-Ver- 
sammlung erhalten haben, auch nicht von letzterer dispensirt waren, sind verpflichtet, sich zu den an- 
gegebenen Terminen mündlich oder schriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden. 
K. 47. 
Von den Verleselisten. 
.1. Die Bezirks-Feldwebel führen für jeden Kontrol-Bezirk Verleselisten nach Schema 13., in 
% welche sämmtliche Mannschaften des betreffenden Kontrol-Bezirks eingetragen werden. Die qu. isten 
–t- dienen zum Verlesen 2c. der Mannschaften bei den Kontrol-Versammlungen, sowie zur Erleichterung 
“ des Aufsuchens derselben in den Stammlisten. 
2. In den Verleselisten werden die Mannschaften, entsprechend den Stammlisten, nach Truppengattungen, 
Kaltgorien K. getrennt geführt. 
*n Cnu. K. 16., 17., 18. und 20. 
**) Schirme, Pfelsen und Stöcke sind vor Bezinn der Kontrol-Versammlung abzulegen.
	        
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