Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Landwehr-Infanteristen — beim 3. Armee-Korps aller übungepflichtigen Reserve= und Landwehr= 
Mannschaften der Garde — an das betreffende Garde- Landwehr- Bataillon. 
Diese Uebersichten gelangen von den Infanterie-Brigade-Kommandos resp. Garde= Landwelr 
Bataillonen zum 15. Februar an die General-Kommandos. 
Sobald die näheren Bestimmungen über die Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes für 
das laufende Jahr eingehen, sind die einzuberufenden Mannschaften waffenweise aus den Stamm- 
listen auszuziehen und besondere Uebungslisten aufzustellen. 
. Die zur Uebung zu beordernden Reservisten sind aus dem siebenten, sechsten und fünften Jahrgang 
auszuwählen. Ehemalige einjährig Freiwillige und Mannschaften, welche weniger als 3 Jahre aktiv 
gedient haben, sind schon vor dem Eintritt in das 5. Dienstjahr zu ihrer ersten lebung heranzuzieben. 
In zwei auf einander folgenden Jahren sollen Reservisten in der Regel nicht zu Uebungen ein- 
gezogen werden, sofern sie nicht von einer Uebung auf ihren Antrag befreit waren. 
Mannschaften der Kavallerie, welche freiwillig 4 Jahre aktiv gedient haben, bleiben von Uebun- 
Ven befreu. 
.Zu den Landwehr-lebungen sind unter Berücksichtigung der im Reserve-Verhältniß mitgemachten 
Uebungen zunächst die jüngsten Mannschaften einzuziehen. 
Landwehr-Mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, sind zu Uebungen 
nicht mehr einzuberufen, mit Ausnahme derer, welche durch eigenes Verschulden verspätet in Dienst 
getreten sind, und derer, welche wegen Kontrol-Entziehung nachdienen müssen. 
In Betreff der Heranziehung zur Uedung in zwei auf einander folgenden Jahren gilt auch für 
Landwehrmänner das ad 5. Gesagte. 
8. 53. 
Zurückstellungen von den Uebungen'). 
Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Mannschaften der Reserve und 
Landwehr von der Uebung des laufenden Jahres dispensirt werden, aber nur unter ganz ausnahms- 
weisen Verhältnissen von zwei auf einander folgenden Uebungen. 
kmDerartige Dispensationsgesuche sind rechtzeitig an die Ortsbehörde zu richten, welche event. eine 
schristliche Reklamation an den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission einsendet. Letterer 
übermittelt die Reklamationen, welche er für dringlich hält, mit seinem Gutachten an das Landwehr- 
Bezirks-Kommando. 
Die Entscheidung steht allein dem Landwehr-Bezirks-K. deur zu. 
Die Bestimmung ad 1. gilt auch in Betreff derjenigen Reservisten und Wehrleute, welche in einem 
Beamten-Verhäliniß stehen, wenn ihre vorgesetzte Civil-Behörde die Dispensation von der Uebung 
für sie beantragt, weil sie für die Zeit der Uebung unentbehrlich in ihrer Civilstellung sind. Der- 
gleichen Mannschaften haben jedoch wie jeder andere Reservist und Wehrmann der Gestellungs- 
Ordre Folge zu leisten, wenn dieselbe nicht vor dem Gestellungstage Seitens der bandwehr-Behörden 
zurückgezogen werden sollte. (Clr. §. 58. ad 4.) 
4 C. K4. 16., 17. 18. um 20.
	        
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