Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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so bat das Landwehr-Bezirks-Kommando dem ersteren von der erfolgten Anerkennung des Betreffenden 
als unabkömmlichen Beamten Kenntniß zu geben. 
8. 60. 
Ersatz verloren gegangener oder verdorbener Militairpässe und Führungs- 
Zeugnisse. 
1. Die Militairpässe und Führunge-Zeugnisse werden den Mannschaften bei ihrer Entlassung von den 
Truppentheilen im Original kostenfrei ertheilt. 
2. Geht eines der ad 1. bezeichneten Militairpaplere verloren oder wird ein solches unbrauchbar, so 
hat das betreffende Individuum unter Angabe der Veranlassung des Verlustes, oder unter Abgabe 
des unbrauchbar gewordenen Ortginals, auf Ersatz anzutragen. 
3. Derartige Anträge sind an den Bezirks-Feldwebel zu richten und gehen von diesem unter Belfügung 
des Ueberweisungs-Nationals an das vorgesetzte Landwehr-Bezirks-Kommando. 
4. Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militairpässe oder Führungs-Atteste darf nur 
von den Landwehr,Bezirks-K dos auf Grund der Stammlisten und Ueberweisungs-Nationale 
und zwar unentgelilch erfolgen. 
Behnter Abschnitt. 
* 61. 
Anwendung der in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen 
auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine. 
1. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine stehen unter der Kontrole der Landwehr-Be- 
hörden, und finden auf dieselben alle in den vorstehenden Abschnitten über die Dienstverhältnisse und 
die Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Landheeres enthaltenen Bestimmungen 
analoge Anwendung. 
2. Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiff nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsäch- 
lich in den Dienst getreten sind, sind in Friedenszeiten für die Dauer der bel der Anmusterung ein- 
gegangenen Verpflichtung von allem Militairdienst befrelt. Gehören dieselben zum Beurlaubtenstande, 
so haben sie sich beim Bezirks-Feldwebel vor Antritt des Dienstes auf dem Handelsschiff unter Vor- 
legung eines Nachwelses über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung abzumelden. (Ckr. §. 22. 
ad 6.) 
Nach Ablauf der Zeit, für welche sie sich hiernach abgemeldet hatten, müssen sie sich bei dem näch- 
sten Bezirks-Feldwebel anmelden, und sind zu dieser Meldung auch verpflichtet, wenn sie vor Ablauf 
derl Reisefrist in diesseitige Häfen zurückkehren. Sind dergleichen Mannschaften verhindert, nach Ab- 
lauf der Reisefrist pünktlich zurückzukehren, so haben sie sich durch Atteste über ihr längeres Ausblei- 
ben, sowie darüber, daß die Rückkehr nicht früher möglich gewesen ist, auszuweisen. 
Da die qu. Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet sind, nach ihrer Rückkehr von der
	        
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