Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

IV 
  
  
5. 
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Mannschaften, welche ihren Wohn= oder Aufenthaltsort wechseln, haben dies inner- 
halb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden. Verzieht ein Mann aus einem 
Kompagnie-Bezirk in einen anderen, so hat er sich vor dem Verziehen bei dem Feld- 
webel des Bezirks, zu welchem seln bisheriger Wohnort gehörte, ab= und bei dem 
Feldwebel des Kompagnie-Bezirks, in welchem der neue Wohnott liegt, innerhalb 
14 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzumelden. 
Mannschaften, welche in größeren Städten wohnen, haben jede Wohnungs- 
Veränderung innerhalb der Stadt dem betreffenden Bezirks-Feldwebel spätestens 14 
Tage nach erfolgtem Umzuge zu melden. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen, haben jedoch 
dem Bezirks-Feldwebel den Antritt der Reise und die Rückkehr von derselben zu 
melden, sobald diese eine 14tägige Abwesenhett vom Wohnorte zur Folge hat. War 
belm Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage 
hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung 14 Tage nach erfolgter Abreise zu er- 
statten. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche 
dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Ordres an ihn befördert werden 
können. Er blelbt jedoch der Milltair-Behörde gegenüber allein 
dafür verantwortlich, daß ihm jede Ordrerichtig zugeht. 
Will ein Reservist oder Wehrmann innerhalb der Uebungszeit eine Reise 
unternehmen, so ist ihm dies zwar gestattet; er ist jedoch verpflichtet, einer an ihn 
etwa ergehenden Gestellungs-Ordre zur Uebung unbedingt Folge zu leisten, und 
muß einer solchen gewärtig sein, wenn er nicht vor Antritt der Reise auf seinen 
Antrag von der Theilnahme an der Uebung ausdrücklich dispensirt ist. 
Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrol-Versammlung (S. unter 11), so hat 
der Reservist oder Wehrmann, falls er nicht im Voraus von derselben dispensirt 
sein sollte, am 15. April resp. 15. November dem Bezirks-Feldwebel schriftlich seinen 
zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reise abmeldete, 
eine Einberufungs-Ordre zur Kontrol-Versammlung erhalten hat, muß derselben 
unbedingt Folge leisten, falls er nicht davon dispensirt wird. 
  
 
	        
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