Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheld, so muß er sich dennoch 
stellen. Schon einmal Berücksichtigte können nicht befreit werden. 
Die Nichtbefolgung der Ordre zu den Appells wird disciplinarisch mit 3 Tagen 
Mittelarrest, zu den größeren Uebungen aber mit einer Strafe bis zu 7 Tagen 
strengem Arrest resp. 14 Tagen Mittelarrest bestraft. Im Wlederbolungsfalle und 
bei sonstigen erschwerenden Umständen, sowie bei einer Einberufung zum Kriege oder 
zu außerordentlichen Zusammenziehungen tritt gerichtliches Verfahren ein. 
Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältnisse stehen, haben von dem 
Empfange einer militairischen Ordre sogleich ihrer vorgesetzten Civil-Behörde Mel- 
dung zu erstatten. 
Der Reservist und Wehrmann steht bei allen militalrischen Versammlungen unter 
den Kriegs-Artikeln und Militair-Gesetzen. Auch außer Dleust muß er, wenn er 
" militairisch gekleidet ist, jeden Vorgesetzten vorschriftsmäßig grüßen und ihm vor- 
kommenden Falls gehorchen. 
Bel allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen u. s. w., wie zu 
Uebungszwecken und zu den Kontrol-Versammlungen ist der Reservist und Wehr- 
mann ve#pflichtet, diesen Paß mit zur Stelle zu bringen. So lange in letzterem der 
Uebertritt zur Landwehr, resp. die Entlassung aus der Landwehr nicht vermerkt ist, 
gehört der Inhaber noch zur Reserve resp. Landwehr. 
Wer seinen Militair-Paß verliert, hat soglesch bei dem Bezirks-Feldwebel 
mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikates zu beantragen. 
Auf die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mannschaften finden 
für die Dauer der Beurlaubung die vorstehenden Bestimmungen gleiche Anwendung, 
soweit sie nicht durch nachfolgende Festsetzungen, welche von den genannten Mann- 
schaften bis zu ihrem Uebertritt zur Reserve speciell zu beachten sind, abgeändert 
werden. 
  
 
	        
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