Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

27 
8. 5. 
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit 
des Mannes. 
#S. 6. 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (s. 2. Nr. 4. und 5.) erfolgt durch eine von der 
höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde. 
#. 7. 
Die Aufnahme-Urkune wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates ertheilt, welcher 
um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nach- 
sucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2. bis 5. des Gesetzes 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.) die Abweisung eines Neu- 
anzlehenden oder die Versagung der Fertsetzung des Aufenthalts rechtfertigt. 
8. 8. 
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn sie 
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat dispositionssähig sind, es sei denn, daß der Mangel 
der Dispesitionsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des 
Aufzunehmenden ergänzt wird; 
2) elinen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3) an dem Orte, wo ße sich niederlassen wollen, eine elgene Wohnung oder ein Unterkommen finden; 
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu er- 
nähren im Stande sind. 
Vor Ettheilung der Naturalisations= Urkunde hat die höhere Verwaltungsbehörde die Gemeinde, 
bezlehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo der aufmuehmende sit niederlassen will, in 
Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören. 
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden 
soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militairpflicht 
gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden. 
8. 9. 
Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundes- 
staates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder müttelbaren Staats- 
dienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunialdienst Aufgenommenen Aucländer oder Angehörigen 
eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme= 
Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.