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8. 5.
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit
des Mannes.
#S. 6.
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (s. 2. Nr. 4. und 5.) erfolgt durch eine von der
höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde.
#. 7.
Die Aufnahme-Urkune wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates ertheilt, welcher
um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nach-
sucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2. bis 5. des Gesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.) die Abweisung eines Neu-
anzlehenden oder die Versagung der Fertsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.
8. 8.
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn sie
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat dispositionssähig sind, es sei denn, daß der Mangel
der Dispesitionsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des
Aufzunehmenden ergänzt wird;
2) elinen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3) an dem Orte, wo ße sich niederlassen wollen, eine elgene Wohnung oder ein Unterkommen finden;
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu er-
nähren im Stande sind.
Vor Ettheilung der Naturalisations= Urkunde hat die höhere Verwaltungsbehörde die Gemeinde,
bezlehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo der aufmuehmende sit niederlassen will, in
Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören.
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden
soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militairpflicht
gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden.
8. 9.
Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundes-
staates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder müttelbaren Staats-
dienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunialdienst Aufgenommenen Aucländer oder Angehörigen
eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme=
Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.