28
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die
Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
t10.
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte
der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.
5 11.
Die Verlelhung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme ge-
macht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen
Kinder.
8. 12.
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich alleln rie Staatsangehörigkeit
nicht.
# 13.
Die Staatsangehörigkeit geht sortan nur vetloren:
1) durch Emtlassung auf Antrag (5#. 14. ff.);
2) durch Ausspiuch der Behörde (988. 20. und 22.);
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.);
4) bei unehelichen Kindern dunch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimatson,
wenn der Vater einem auderen Staate angehört als die Mutter;
5) bel einer Norddcutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen cines anderen Bundcsstaateo
oder mit einem Ausländer.
8. 14.
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimathsstaates aus-
gefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt.
· s.15.
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen erthellt, welcher nachweist, daß er in einem
anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit envorben hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden:
1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis zum vollendeten fünf
und zwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatzkommtssion darüber
beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen;
2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubten-
standes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen find;