Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die 
Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 
t10. 
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte 
der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten. 
5 11. 
Die Verlelhung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme ge- 
macht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen 
Kinder. 
8. 12. 
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich alleln rie Staatsangehörigkeit 
nicht. 
# 13. 
Die Staatsangehörigkeit geht sortan nur vetloren: 
1) durch Emtlassung auf Antrag (5#. 14. ff.); 
2) durch Ausspiuch der Behörde (988. 20. und 22.); 
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.); 
4) bei unehelichen Kindern dunch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimatson, 
wenn der Vater einem auderen Staate angehört als die Mutter; 
5) bel einer Norddcutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen cines anderen Bundcsstaateo 
oder mit einem Ausländer. 
8. 14. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimathsstaates aus- 
gefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt. 
· s.15. 
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen erthellt, welcher nachweist, daß er in einem 
anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit envorben hat. 
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden: 
1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis zum vollendeten fünf 
und zwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatzkommtssion darüber 
beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der 
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen; 
2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubten- 
standes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen find;
	        
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