Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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über. Wird aber für den abwesenden oder manquirenden Landwehr-Bezirks-K deur kein Stell- 
vertreter ernannt, so hat während der Dauer eines solchen Verzälrnifses der älteste im Bataillons= 
Stabs-Quartier anwesende dienstthuende Offizier des Bataillons die Dicciplinarstrafgewalt elnes 
Kompagnie-Chefs (s. 10.). 
ö 24. 
Auf die nicht zum Stamm gehörenden Mannschaften der Landwehr kommen die Disciplinar= 
Strafbestimmungen für das stehende Heer nur während der Zeit durchweg zur Anwendung, für welche 
sie „mit der vorschriftsmäßigen Verpflegungs-Kompetenz"“ zum Dienst oder zu den Uebungen einberufen 
sind. 
Die Unterstellung derselben unter diese Disciplinar-Strafbesti beginnt in diesen Fällen: 
1. wenn die Einberufung zum Kriege oder zu einer außerordentlichen Zusammenziehung der 
Landwehr erfolgt, mit dem Empfange der Einberufungs-Ordre, 
2. wenn die Einbemfung zu den Uebungen stattfindet, mit dem Anfange des in der Einbe, 
rufungs-Ordre bezeichneten Gestellungs-Tages, 
und endigt in belden Fällen mit dem Ablauf des Tages der Wiederentlassung. 
8. 25. 
Außer der Zeit der Zusammenziehung der Landwehr (§. 24.) tritt, insofern nicht eine härtere 
Strafe verwirkt ist, Disciplinarbestrafung ein: 
1. wegen Ungehorsams gegen Befehle, welche Mannschaften der Landwehr von ihren Vor- 
gesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilt werden, insbesondere: 
a) wegen Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den Uebungen, sowie 
*Anmerkung. S. 10. lautet: 
„Die Chefs einer Kompagnie, Escadron oder Batterie sind berechtigt, außer den im §. 9. erwähnten Dis- 
ciplinarstrafen: 
1. gegen Unterofflziere und Gemeine: 
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu acht Tagen; 
2. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: 
mittleren Arrest bis zu fünf Tagen und 
3. gegen Gemeine: 
strengen Arrest bis zu drei Tagen, 
zu verhängen. 
Die Bestrafung eines Gemeinen mit strengem Arrest ist in jedem Bestrafungsfalle dem nächstvorgesetzten 
Befehlshaber zu melden.“ · 
Die Offiziere, welche die Kontrol-Versammlungen abhalten, haben (sofern dies nicht die Bezirks-Komman- 
deure oder deren Stellvertreter sind) keine Disciplinarstrafgewalt. — Sie können nur die ihnen Untergebenen, 
wenn sie während der Dauer dieser Versammlungen strafbare Handlungen verüben, in Arrest schicken und 
müssen dieselben alsdann dem vorgesetzten Landwehr-Bezirks-Kommandeur zur Bestrafung melden.
	        
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