Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXIV 
s. 11. 
Im Augenblicke der Einberufung sind alle Gesuche um Zurückstellung unstatthaft. 
Eine Wiederentlassung einzelner zum Dienst eingezogenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise. 
auf Grund einer im Wege der Reklamation herbeigeführten besonderen Verfügung der oberen Provinzial= 
Behörden, oder, wenn die Betreffenden bei einem mobilen Truppentheile stehen, der Ressort-Ministerien, 
erfolgen, und zwar nur dann, wenn seit dem letzten Klassisikations-Termine für den Eingestellten durch 
unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, 
Tod eines nahen Verwandten u. s. w. besondere Berücksichtigungsgründe eingetreten sind. 
# 12. 
Auf die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zu den gewöhnlichen Uebungen 
haben die vorstehenden Bestimmungen keinen Bezug.
	        
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