Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht wird, daß der Verein seinen rechtlichen 
Wohnsitz in Stuttgart hat. 
den 2. August 1871. - 
Stuttgart, den aust Für den Minister: 
Fleischhauer. 
b) Verfügung, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen für die Oberamtsbezirke 
Laupheim und Saulgau. 
Nachdem die Abgeordnetenwahlen für die Oberamtsbezirke Laupheim und Saul- 
gau von der Kammer der Abgeordneten für ungiltig erklärt worden sind, wird hiemit 
auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt: 
1. In den Oberamtsbezirken Laupheim und Saulgau sind neue Abgeordneten- 
wahlen vorzunehmen. 
2. Die Commissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten haben 
unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
3. Der im Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerlisten 
aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt im 
Bezirksblatt und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche 
Weise zu erlassen. 
4. Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage vom Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 31. August, vollendet 
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also 
bis 6. September einschließlich auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht aufgelegt 
werden. 
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wähler- 
liste an gerechnet haben die Commissionen hierüber Beschluß zu fassen, spätestens am 
21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, am 11. September, 
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Akten über beanstandete Wahl- 
berechtigungen dem Oberamt einzusenden.
	        
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