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unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht wird, daß der Verein seinen rechtlichen
Wohnsitz in Stuttgart hat.
den 2. August 1871. -
Stuttgart, den aust Für den Minister:
Fleischhauer.
b) Verfügung, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen für die Oberamtsbezirke
Laupheim und Saulgau.
Nachdem die Abgeordnetenwahlen für die Oberamtsbezirke Laupheim und Saul-
gau von der Kammer der Abgeordneten für ungiltig erklärt worden sind, wird hiemit
auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt:
1. In den Oberamtsbezirken Laupheim und Saulgau sind neue Abgeordneten-
wahlen vorzunehmen.
2. Die Commissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten haben
unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
3. Der im Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerlisten
aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt im
Bezirksblatt und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche
Weise zu erlassen.
4. Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage vom Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 31. August, vollendet
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also
bis 6. September einschließlich auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht aufgelegt
werden.
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wähler-
liste an gerechnet haben die Commissionen hierüber Beschluß zu fassen, spätestens am
21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, am 11. September,
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Akten über beanstandete Wahl-
berechtigungen dem Oberamt einzusenden.