Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Personen, im Herunziehen begriffene Haufirer, einquartirte und aus bestimmte Zeit beurlaubte Solda- 
ten u. s. w. Auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre 
gewöhnliche Wohnung haben, sind hieher zu rechnen. 
Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hause des Zäh- 
lungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. 
Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haushaltung vorübergehend 
abwesende Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushal- 
tung zu sein, in dem Verzeichnisse b. angegeben sind. 
In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Vergnügungs= und Geschäftsreisen, 
auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vor- 
übergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen 2c. Abwesenden. Nicht darin 
aufzunehmen sind solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts 
oder am Zählungsort selbst ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Vergl. Anleitung zur Zählungs- 
liste 3 b. 2.) 
Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der 
Zählung abwesend ist, die Aufnahme desselben in dem Verzeichnisse b. nicht fehle. 
8. 10. 
Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungslisten führt der Zähler nach Art des 
hienach zu 2) beigegebenen Musters die angehängte Kontrolliste (Notizbuch). 
In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, 
überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb ein Wohn- 
haus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person 
die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben 
wird u. s. w. 
8. 17. 
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu prüfen, etwaige 
noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrolliste die Summe 
der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen 
und dieselbe nebst den geordneten Zählungslisten der Zählungsbehörde bis spätestens am 5. Dezember 
zu übergeben.
	        
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