Naturalverpflegung im Frieden. 151
b) bei Mandvern, selbst bei gleichzeitigem Kantonnementswechsel , sobald die
Mürsche einen Tbeil des Manövers bilden. In beiden Fallen darf nur die
p- Kantonnements-Verpflegung gewährt w.
8%. Im Im Inlande beträgt der Tagesmarsch durchschnittlich drei Meilen; nach
3 Märschen wird am 4. Tage ein Ruhetag berechnet. Märsche an Sonn- und Festtagen
sind möglichst zu vormeiden
8. 27. Die Märsche der Remonte-Kommandos sollen in der Regel nicht über
2 Meilen betragen
4. WM. Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit ®% Bgr., und haben sie
kein Brot gegeben, mit 3 Sgr. !) Pf. vergütet (In den Hobenzollernschen Landen
beträgt die Vergütigung 24 Xr. = 6 Sgr. 102], Pf., der Marschverpfegungszuschuss
betzägt dann 4 Bgr. 1%, Pf.) Diese Vergütigun gung bestebt aus 2'/, Sgr. Marschverpflegu
zuschuss, I Sgr. 3 Pf. Brotgeld (Marschbrotgeld), 1 8gr. 3 Pf. Löhn ungsantheil des
Soldaten.
%. 31. Der zur Bezahlung der Marschverpflegung erforderliche Löbnungsantheil
a ern wird diesem für den 3lsten eines Monats nicht abgezogen, sondern eıxtra-$.
3. Für "Liegetage wird die Marschverpfegung nur in Gelde gewährt.
$. W. Die Gewährung der Marschverpflegung oder des Marschverpflegungs- Zuschusses
schliesst allemal den Anspruch auf den Verpflegungs-Zuschuss aus.
6. 37. Bei marschmüssiger Benutzung der Eisenbahnen, Dampfechiffe und Posten
wird dem Soldaten ausser der Marschverpflegung noch ein Erfrischungszuschuss
von 3 Sgr. 6 Pf. für jede nnunterbrochene Fahrt von mindestens 8, und von 5 8
für jede solche von mindestens 10 Stunden Dauer gewährt. Als Unterbrechung er
Fahrt soll nur die Verabreichung der Marschverpflegung angesehen werden.
8%. 38. Zur Vermeidung der Entnahme von Quartier und Verpflegung im Auslande
sollen die durch dasselbe marschirenden Mannschaften möglichst mit den Eisenbahnen
befördert werden.
IV. Verpflegung unter besonderen Verhältnissen.
8. 39. DieLandwehr-Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten während
de Dauer ‚der Uebung, sowie wihrend einer sussergewöhnlichen Zusammenziehung
dieselbe; g ‚ wie sie den Mannschaften des stehenden
Heeres gewährt werden.
a Die in die Heilb#der zur Herstellung ihrer Gesundheit entsendeten Leute
(dh. 5 380 seq. des Lasarothreglem.) haben während der Anwesenheit in den Bädern
das Garnisonbrotgeld, anf einen Yerpfegungssunchuss jedoch keinen Anspruch,
Frigl sie die Mittagskost entweder unentgeltlich oder statt derselben eine besondere Zulage
erhalten erden sie nicht auf Rechnung des Militärfonds mit Transportmitteln
versoben,, sondern müssen sie die erforderlichen Mürsche zu Fuss zurlicklegen, so ist
ihnen die reglementsmässige Marschverpflegung event. die Verglitigung dafür mır Selbatwähren.
8. 51 und®32. Leserethkranke und beurlaubte Soldaten haben keinen
Anprucn auf Natural - Verpflegungsgebührnisse.
3. Während eines Untersuchungs- oder gelinden Arrestes bleibt „der
Not
Soldat i eschmälerten Genuss seiner
Bl im anpn befindliche Deserteur erhält jedoch nur dıe Brotportion, aber koinen
Verpfegungszuschuss zu seiner Löhnung.
8.54. Der im mittleren oder strengen Arreste befindliche Soldat soll eine
tägliche Brotportion von I Pfund 26 Loth erhalten, zur Bestreitung aller übrigen Bedürfnisse
ist täglich 1 Sgr. nungesetzt, ‚Rossärzten und Kurschmieden wird bei der-Reel
von 5 a orcben w wer
. 59. Bei Reisen darf neben den "Tagegeldern weder die Brotportion resp. das
Brotgeld noch der Verpflegungszuschuss gewährt werden. Bei Reisen mit Postfreipässen
wird, insofern nicht wie bei den zum Civil Kommandirten und den Beurlaubten
ein Anderes besonders bestimmt ist, nur die Brotportion resp. das Garnisonbrotgeld
und der Verpflegungszuschuss der Garnison gew
V. Gewährung von Verpflogung gegen Bezahlung.
$. 60. Gegen Zahlung der Vergütigung von 2 8gr. 6 Pf. für daa Brot von 5 Pfd.
18 Loth kann in der Garnison, eine Naturalverabreichung sus Magazinen oder
darch Lieferanten stattfindet, die Brotportion des Soldaten verabreicht werden an