Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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sonst in dleser Maaß= und Gewichtsordnung aufgestellten Meßwerkzeuge vorzuschreiben, sowie über die 
Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Elchung und Stempelung zu entscheiden. Der Normal, 
Eichungskommission liegt es ob, das bei der Eichung und Stempelung iu beoback tende Verfahren und 
die Taren für die von den Eichungsstellen zu ethebenden Gebühren (Arrikel 15.) festzusetzen und über- 
haupt alle die technische Seite des Eichungswesens betreffenden Gegenstände zu regeln. 
Artikel 19. 
Sämmtliche Elchungsstellen des Bundesgeblets haben sich, neben dem jeder Stelle eigenthüm- 
lichen Zeichen, eines übereinstimmenden Stempelzeichens zur Beglaubigung der von ihnen geeichten Ge- 
genstände zu bedienen. 
Diese Stempelzeichen werden von der Normal-Eichungskommission bestimmt. 
Artikel 20. 
Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Eichungsstelle des Bundesgebiets geeicht 
und mit dem vorschriftmäßigen Stempelzeichen beglaubigt sind, dürfen im ganzen Umfange des Bun- 
desgeblets im öffentlichen Verkehr angewendet werden. 
Artikel 21. · 
Diese Maaß= und Gewichtsordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft. 
Die Landesreglerungen haben die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen Landes= 
maaße und Gewichte in die neuen festzustellen und bekannt zu machen, und sonst alle Anordnungen 
zu treffen, welche, außer den nach Artikel 18. der technischen Bundes-Centralbehörde vorbehaltenen 
Vorschriften, zur Sicherung der Ein= und Durchführung der in dieser Maaß= und Gewicktsordnung, 
namentlich in Artlkel 10., 11., 12. und 13. enthaltenen Bestimmungen erforderlich sind. 
Artikel 22. 
Die Anwendung der dieser Maaß= und Gewichtsordnung entsprechenden Maaße und Getolchte 
ist bereits vom 1. Januar 1870. an gestattet, insofern die Betheiligten hlerüber einig find. 
Artikel 23. 
Die Normal-Eichungskommission (Artikel 18.) tritt alsbald nach Verkündung der Maaß-- und 
Gewichtsordnung in Thätigkelt, um die Eichungsbehörden bis zu dem im Artikel 22. angegebenen 
Zeltpunkt zur Eichung und Stempelung der ihnen vorgelegten Maaße und Gewichte in den Stand 
zu setzen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Juslegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 17. August 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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