Verweigerung
8
1480,
1487
1519,
839
853
1137
1166
Mannes zu einem Rechtsgeschäft, das
zur ordnungsmäßigen Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten der Frau
bei a. Gütergemeinschaft erforderlich
ist s. Gütergemeinschaft — Güterrecht.
1504 fs. Erbe — Erbe 1990.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 14606.
1518.
1525 s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Handlung.
Pflichtwidrige V. der Ausübung der
Amtspflicht s. Handlung — Handlung.
Erlangt jemand durch eine von ihm
begangene unerlaubte Handlung eine
Forderung gegen den Verletzten, so
kann der Verletzte die Erfüllung auch
dann verweigern, wenn der Anspruch
auf Aufhebung der Forderung verjährt
ist.
Hypothek.
s. Bürge — Bürgschaft 770.
Ist der persönliche Schuldner berechtigt,
von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen,
falls er den Gläubiger befriedigt,
so kann er, wenn der Gläubiger
die Zwangsversteigerung des
Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich
zu benachrichtigen, die Befriedigung
des Gläubigers wegen eines
Ausfalls bei der Zwangsversteigerung
insoweit verweigern, als er infolge der
Unterlassung der Benachrichtigung einen
Schaden erleidet. Die Benachrichtigung
darf unterbleiben, wenn sie unthunlich
ist.
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8
440
458
478
490
Verweigerung
Kauf.
s. Vertrag — Vertrag 320—322.
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des gekauften
Gegenstandes hängt von der
Zustimmung der bei dem Verkauf als
Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger
Beteiligten ab. Fordert der Käufer
einen Beteiligten zur Erklärung über
die Genehmigung auf, so finden die
Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende
Anwendung.
Wird infolge der V. der Genehmigung
ein neuer Verkauf vorgenommen,
so hat der frühere Käufer
für die Kosten des neuen Verkaufs
sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
Hat der Käufer den Mangel dem
Verkäufer angezeigt oder die Anzeige
an ihn abgesendet, bevor der Anspruch
auf Wandelung oder auf Minderung
verjährt war, so kann er auch nach
der Vollendung der Verjährung die
Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern,
als er auf Grund der
Wandelung oder der Minderung dazu
berechtigt sein würde. Das Gleiche
gilt, wenn der Käufer vor der
Vollendung der Verjährung gerichtliche
Beweisaufnahme zur Sicherung des
Beweises beantragt oder in einem
zwischen ihm und einem späteren Erwerber
der Sache wegen des Mangels
anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer
den Streit verkündet hat.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen, so bedarf es der
Anzeige oder einer ihr nach Abs. 1
gleichstehenden Handlung nicht. 479
bis 481.
Der Käufer eines Tieres kann auch
nach der Verjährung des Anspruchs
auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises
verweigern. Die Aufrechnung
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