Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verweigerung

8

1480,
1487

1519,

839

853

1137
1166

Mannes  zu  einem  Rechtsgeschäft,  das
zur  ordnungsmäßigen  Besorgung  der
persönlichen  Angelegenheiten  der  Frau
bei  a.  Gütergemeinschaft  erforderlich
ist  s.  Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.


1504  fs.  Erbe  —  Erbe  1990.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in
Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.
Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach
den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455—1457,  14606.
1518.

1525  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Handlung.
Pflichtwidrige  V.  der  Ausübung  der
Amtspflicht  s.  Handlung  —  Handlung.

Erlangt  jemand  durch  eine  von  ihm
begangene  unerlaubte  Handlung  eine
Forderung  gegen  den  Verletzten,  so
kann  der  Verletzte  die  Erfüllung  auch
dann  verweigern,  wenn  der  Anspruch
auf  Aufhebung  der  Forderung  verjährt
  ist.

Hypothek.
s.  Bürge  —  Bürgschaft  770.
Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,
von  dem  Eigentümer  Ersatz  zu  verlangen,
  falls  er  den  Gläubiger  befriedigt,
  so  kann  er,  wenn  der  Gläubiger
  die  Zwangsversteigerung  des
Grundstücks  betreibt,  ohne  ihn  unverzüglich
  zu  benachrichtigen,  die  Befriedigung
  des  Gläubigers  wegen  eines
Ausfalls  bei  der  Zwangsversteigerung
insoweit  verweigern,  als  er  infolge  der
Unterlassung  der  Benachrichtigung  einen
Schaden  erleidet.  Die  Benachrichtigung
darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich
  ist.

384

 

8
440

458

478

490

Verweigerung

Kauf.

s.  Vertrag  —  Vertrag  320—322.
Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften
der  §§  456,  457  zuwider  erfolgten
Kaufes  und  der  Übertragung  des  gekauften
  Gegenstandes  hängt  von  der
Zustimmung  der  bei  dem  Verkauf  als
Schuldner,  Eigentümer  oder  Gläubiger
Beteiligten  ab.  Fordert  der  Käufer
einen  Beteiligten  zur  Erklärung  über
die  Genehmigung  auf,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  177  Abs.  2  entsprechende
  Anwendung.

Wird  infolge  der  V.  der  Genehmigung

  ein  neuer  Verkauf  vorgenommen,
  so  hat  der  frühere  Käufer
für  die  Kosten  des  neuen  Verkaufs
sowie  für  einen  Mindererlös  aufzukommen.

Hat  der  Käufer  den  Mangel  dem
Verkäufer  angezeigt  oder  die  Anzeige
an  ihn  abgesendet,  bevor  der  Anspruch
auf  Wandelung  oder  auf  Minderung
verjährt  war,  so  kann  er  auch  nach
der  Vollendung  der  Verjährung  die
Zahlung  des  Kaufpreises  insoweit  verweigern,
  als  er  auf  Grund  der
Wandelung  oder  der  Minderung  dazu
berechtigt  sein  würde.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Käufer  vor  der
Vollendung  der  Verjährung  gerichtliche
Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des
Beweises  beantragt  oder  in  einem
zwischen  ihm  und  einem  späteren  Erwerber
  der  Sache  wegen  des  Mangels
anhängigen  Rechtsstreite  dem  Verkäufer
den  Streit  verkündet  hat.

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
  verschwiegen,  so  bedarf  es  der
Anzeige  oder  einer  ihr  nach  Abs.  1
gleichstehenden  Handlung  nicht.  479
bis  481.

Der  Käufer  eines  Tieres  kann  auch
nach  der  Verjährung  des  Anspruchs
auf  Wandelung  die  Zahlung  des  Kaufpreises
  verweigern.  Die  Aufrechnung

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