Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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nach Maaßgabe der 88. 18. und 19. zu entschädigen verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn dei 
Veranstalter des Nachdrucks nach §. 18. nicht strafbar oder ersatzverbindlich sein sollte. 
Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebensalls vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit gehandelt 
hat, so haften Beide dem Berechtigten solidarisch. 
Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theilnehmer am Nachdruck richtet sich 
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
8. 21. 
Die vorräthigen Nachdrucks-Eremplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich 
bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse 2c., unterllegen der Ein- 
ziehung. Dieselben sind, nachdem die Einziehung dem Eigenthümer gegenüber rechtskräftig erkannt 
ist, entweder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann dem Eigen- 
thümer zurückzugeben. 
Wenn nur eln Thell des Werkes als Nackdruck anzusehen ist, so erstreckt sich die Einzlehung 
nur auf den als Nachdruck erkannten Theil des Werkes und die Vorrichtungen zu diesem Theile. 
Die Einzlehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks= Eremplare und Vorrichtungen, welche 
sich im Eigenthum des Veranstalters des Nachdiucks, des Druckers, der Sortimenksbuchhändler, der 
gewerbsmäßigen Verbreiter und desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (§. 20.), befinden. 
Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser des Nachdrucke 
weder vorsetzlich noch fahrlässig gehandelt hat (s. 18.). Sie erfolgt auch gegen die Erben desselben. 
Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks-Eremplare und Vorrichtungen ganz oder theil- 
weise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen, insofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch 
verletzt oder gefährdet werden. 
" #S. 22. 
Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucks-Eremplar eines Werkes den 
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider, sei es im Gebiete des Norddeutschen Vundes, sel es 
außerhalb desselben, hergestellt worden ist. 
Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks trilt weder eine Bestrafung noch eine Ent 
schädigungsverbindlichkeit des Nachdruckers ein. Die Einziehung der Nachdrucksvorrichtungen C. 21.) 
erfolgt auch in diesem Falle. 
8. 23. 
Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste gesetliche Maaß (§. 18.) 
nicht statt. 
8. 24. 
Wenn in den Fällen des 8. 7. Littr. a. die Angabe der Quelle oder des Namens des Ur-
	        
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