Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gehend und ohne Begründung eines stehenden Gewerbes öffentlich Musik aufführen, 
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten öffentlich darbieten 
will, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, bedarf, 
außer den übrigen Erfordernissen, der vorhergehenden Erlaubniß durch die Behörde des 
Ortes, an welchem die Leistung beabsichtigt wird. 
Die Ertheilung von Legitimationsscheinen für diese Gewerbe wird versagt, sobald 
der, den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der höheren Verwaltungsbehörde entspre- 
chenden Anzahl von Personen Legitimationsscheine ertheilt sind. 
Umherziehenden Schauspieler-Gesellschaften wird der Legitimationsschein nur dann 
ertheilt, wenn der Unternehmer die im F. 32 vorgeschriebene Erlaubniß besitzt. 
S. 60. 
Der Legitimationsschein enthält das Signalement des Inhabers und die nähere Be- 
zeichnung des von demselben beabsichtigten Gewerbebetriebes. Er ist nur für das Kalen- 
derjahr gültig. Seine Erneuerung darf nicht versagt werden, so lange die im §. 57 be- 
zeichneten Erfordnisse vorhanden sind. 
Der Legitimationsschein für den Betrieb der im §. 59 bezeichneten Gewerbe ge- 
währt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen 
höheren Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den an- 
deren Bezirk von der höheren Verwaltungsbehörde des letzteren ausgedehnt ist. Diese 
Ausdehnung wird versagt, sobald für die, den Verhältnissen des Bezirkes entsprechende 
Anzahl von Personen Legitimationsscheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind. 
§. 61. 
Der Inhaber des Legitimationsscheins ist verpflichtet, diesen während der thatsäch- 
lichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen 
Behörde vorzuzeigen und sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf Geheiß der Behörde 
den Betrieb bis zur Abhülfe des Mangels einzustellen. 
8. 62. 
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden. 
Ausgenommen hiervon sind der Verkauf der im §. 58 bezeichneten Gegenstände, sofern 
er innerhalb der von der Polizeibehörde näher zu bestimmenden Umgegend des Wohn- 
ortes erfolgt, und der ebendaselbst unter 2. bezeichnete Gewerbebetrieb. 
Die Mitführung von Begleitern, sei es zur Beförderung der Waaren, zur War-
	        
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