Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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§. 75. 
Die Gastwirthe können durch die Ortspolizei-Behörde angehalten werden, das Ver- 
zeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. 
Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, 
bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt, und das abgeänderte Verzeichniß in 
den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Beschwerden Reisender wegen Ueberschreitung 
der verzeichneten Preise steht der Ortspolizei-Behörde eine vorläufige Entscheidung vor- 
behaltlich des Rechtsweges zu. 
§. 76. 
Die Ortspolizei-Behörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde befugt, 
für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (§. 37), sowie für die Benutzung von 
Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und anderen Transportmitteln, welche öffentlich 
zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen festzusetzen. 
8. 77. 
Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke ausschließlich zugewiesen 
sind, von der Ortspolizei-Behörde, im Einverständniß mit der Gemeindebehörde, oder, 
wenn der zugewiesene Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von der unteren Ver- 
waltungsbehörde Taxen aufgestellt werden. 
S. 78. 
Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbtreibende Personen, welche nach den Be- 
stimmungen im §. 36. von den Behörden zu beeidigen und anzustellen sind, wird durch 
das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Die nach §. 36 zuständigen Behörden sind 
befugt, für diese Personen auch da Taxen einzuführen, wo dergleichen bisher nicht be- 
standen. 
§. 79. 
Die in den §§. 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die festge- 
stellten Preise und Taxen zu ermäßigen. 
§. 80. 
Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, 
Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.
	        
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