Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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musikallscher Kompositlonen abzugeben haben, sollen aus Komponisten, Musikverständigen und Musi- 
kallenhändlern bestehen. 
IV. Oeffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer oder dramatisch- 
musikalischer Werke. 
8. 50. 
Das Recht, ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch-musikallsches Werk öffentlich aufzu- 
führen, steht dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern C. 3.) ausschließlich zu. 
In Betreff der dramatischen und dramatisch-musikallschen Werke ist es hierbel gleichgültig, ob 
das Werk bereits durch den Druck rc. veröffentlicht worden ist oder nicht. Musikalische Werke, welche 
durch Druck veröffentlicht worden sind, können ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgeführt 
werden, falls nicht der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der 
öffentlichen Aufführung vorbehalten hat. 
Dem Urheber wird der Verfasser einer rechtmäßigen Uebersetzung des dramatischen Werkes in 
Beziehung auf das ausschlleßliche Recht zur öffentlichen Aufführung dieser Uebersetzung glelch geachtet. 
Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Uebersetzung (s. 6.) oder einer rechtswidrigen 
Bearbeitung (s. 46.) des Originalwerkes ist untersagt. 
# 51. 
Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Veranstaltung der öffentlichen Aufführung die Ge- 
nehmigung jedes Urhebers erforderlich. 
Bei musikalischen Werken, zu denen ein Tert gehört, einschlleßlich der dramatisch-musikalischen 
Werke, genügt die Genehmigung des Komponisten allein. 
8. 52. 
In Betreff der Dauer des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Aufführung kommen die §s. B. 
bis 17. zur Anwendung. 
Anonyme und pfeudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten rechtmäßigen öffentlichen Auffüh- 
rung noch nicht durch den Duuck veröffentlicht sind, werden dreißig Jahre vom Tage der ersten recht- 
mäbigen Aufführung an, posthume Werke dreißig Jahre vom Tode des Urhebers an gegen unbefugte 
öffentliche Aufführung geschötzt. 
Wenn der Urheber des anonymen oder psendonymen Werkes oder sein hierzu legitimirter Rechts- 
nachfolger innerhalb der Frist von dreißig Jahren den wahren Namen des Urhebers vermittelst Ein- 
tragung in die Eintragsrolle (§. 39.) bekannt macht, oder wenn der Urheber das Werk innerhalb der- 
selben Frist unter seinem wahren Namen veröffentlicht, so gelangt die Bestlmmung des §. 8. zur An- 
wendung.
	        
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