Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 53. 
Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikaliscken Werken, welche noch nicht mecanisch 
vervielfältigt, aber öffentlich aufgeführt worden sind, gilt bis zum Gegenbeweise derjenige als Uhebrr, 
welcher bei der Ankündigung der Aufführung als solcher bezeickuct worden ist. 
W*ue 
Wer vorsäglich oder aus Fahllässigkeit ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch- maikali= 
sches Werk vollständig oder mit unwesentlichen Aenderungen unbefugter Weise öffentlich auffültt, ist 
den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer 
Geldstrafe nach Maaßgabe der #/F. 18. und 23. bestraft. 
Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20. mit der Maatgabe mwen- 
dung, daß die Höhe der Entschädigung nach §. 55. zu bemessen ist. 
8. 55. 
Die Eutschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des 8. 54. zu gewähren ist, beseht in 
dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwodeten 
Kosten. 
Ist das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt worden, so ist, unter Bericksickh- 
tigung der Verhältutsse, ein entsprechender Theil der Einnahme als Entschädigung festzusetzen. 
Wenn die Einnahme nlcht zu ermiteln oder eine solche nicht vorhanden ist, so wird der Zetrag 
der Entschädigung vom Richter nach freiem Ermessen festgestellt. 
Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet er dem Berechtigtel auf 
Höhe seiner Berelcherung. « 
8. 56. 
Die Bestimmungen in den 88. 26. bis 42. finden auch in Betreff der Aufführung von dama- 
lischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken Anwendung. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 57. 
Das gegenwänige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871. in Kraft. Alle früheren, in det ein- 
jelnen Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden, rechtlichen Bestimmungen in Beziehung aif das 
Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Verken 
treten von demselben Tage ab außer Wirksamkeit. 
8. 58. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle vor dem Inkrafttreten desselben erschienenen Schrift- 
werke, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramattschen Werke Anwendung, selbst went die- 
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