Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

158  Das  öffentliche  Sachenrecht.

der  Gebühr  schützt  das  in  der  Sache  liegende,  einer  rechtlichen
Nachprüfung  fähige  Maß®®,

2.  Auf  der  anderen  Seite  knüpfen  sich  an  den  Gemeingebrauch
wieder  Geldansprüche  der  Einzelnen  gegen  den  Herrn  der  öffentlichen
  Sache,  der  durch  sie  seine  Verwaltung  treibt.  Es  sind  Ansprüche
  auf  Entschädigung  für  die  Nachteile,  die  ihnen  dabei
widerfahren.  Sie  scheiden  sich  in  zweierlei  Fälle,  die  etwa  dem
Gegensatze  von  Gebühr  und  Beitrag  entsprechen:  Entschädigung
für  Nachteile  bei  Ausübung  des  Gemeingebrauchs  und  Entschädigung
wegen  nachteiliger  Änderungen  am  Bestand  der  öffentlichen  Sache,
an  welcher  er  zu  üben  war.

—  Ein  Nachteil,  den  der  Einzelne  erleidet  bei  Ausübung  des
Gemeingebrauchs,  kann  Entschädigungsansprüche  für  ihn  begründen,
sofern  er  in  ursächlichem  Zusammenhange  steht  mit  einem  fehlerhaften
  Zustande  der  Öffentlichen  Sache.  Die  schlecht
unterhaltene  Brücke  stürzt  ein  unter  dem  darüberrollenden  Fuhrwerk,
  der  Wanderer  fällt  des  Nachts  in  eine  unverdeckte  und
ungesichert  gelassene  Öffnung  des  Abzugskanals  in  der  Straße,
oder  es  stößt  ihm  durch  Ausgleiten  auf  dem  Glatteis  des  nicht
bestreuten  Bürgersteiges  ein  Unfall  zu.  Aussolchen  Vorkommnissen
kann  auch  gegen  den  Besitzer  eines  Privathauses,  der  seine  Treppe
nicht  beleuchtet,  gegen  den  Eigentümer  eines  allgemein  zugänglich
gehaltenen  und  schlecht  besorgten  Privatwegs  eine  Schadensersatzforderung
  entstehen.  Sie  wird  sich  dann  gründen  auf  Verstoß  gegen
ein  Schutzgesetz  (B.G.B.  $  823  Abs.  2),  oder  die  Gerichte  finden
irgendeine  vertragsmäßig  oder  quasivertragsmäßig  übernommene
Garantiepflicht  heraus,  selbstverständlich  ebenfalls  zivilrechtlicher
Natur.  Bei  der  öffentlichen  Sache,  wo  der  Staat  oder  die  Gemeinde
in  solcher  Weise  haftbar  zu  machen  wäre,  entsteht  immer  die
Schwierigkeit,  das  Band  dieser  Haftung  einigermaßen  annehmbar
zu  knüpfen.  Es  wird  hier  Großes  geleistet  in  Konstruktionen.  5  Auf
die  Hauptfrage,  deren  Beantwortung  alle  diese  Künsteleien  überflüssig
  macht,  pflegt  gar  nicht  eingegangen  zu  werden,  auf  die
Frage  nämlich,  ob  hier  überhaupt  Bürgerliches  Gesetzbuch  zur
Anwendung  zu  kommen  hat.  Das  ist  aber  ganz  entschieden  nicht
der  Fall.  Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit  des  Zivilrechts
auf  den  Staat  und  seine  Verhältnisse  ist,  daß  er  sich  privatwirtschaftlich
  betätige.  Indem  er  die  öffentliche  Sache  für  den
Gemeingebrauch  bereit  hält,  übt  er  öffentliche  Verwaltung,  ver-”

  Vgl.  oben  Bd.  I  S.  882,  v.  Bitter,  HandW.B.  d.  Preuß.  Verw.‘fl  v®
Gebühren  III;  Seydel,  Bayr.  St.R.  II  S.  258.