Contents : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

208  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

§.  85.  Die  oberste  Reichsbehördel)  ernennt  den  untersuchungsführenden
Beamten  und  diejenigen  Beamten,  welche  im  Laufe  des  Disziplinarverfahrens
die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  wahrzunehmen  haben.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  die  Verfügung  der  Einleitung  des
Disziplinarverfahrens  und  die  Ernennung  des  untersuchungsführenden  Beamten
  vorläufig  von  einer  der  im  §.  81  unter  Nr.  2  bezeichneten  Behörden
oder  einem  der  dort  bezeichneten  Beamten  ausgehen.  Es  ist  alsdann  die
Genehmigung  der  obersten  Reichsbehördeol)  einzuholen  und,  sofern  diese  versagt
  wird,  das  Verfahren  einzustellen.

8.  86.  Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden,  welche  je  nach  Bedürfniß
  zusammentreten,  sind

1.  in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammern,

2.  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof.

§.  87.  An  folgenden  Orten:

Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Königsberg,  Danzig,  Stettin,  Köslin,
Bromberg,  Posen,  Magdeburg,  Erfurt,  Breslau,  Liegnitz,  Oppeln,
Münster,  Arnsberg,  Düsseldorf,  Köln,  Trier,  Darmstadt,  Frankfurt
  a.  M.,  Kassel,  Hannover,  Schleswig,  Leipzig,  Karlsruhe,
Schwerin,  Lübeck  und  Bremen

wird  je  eine  Disziplinarkammer  errichtet  9).

Durch  Anordnung  des  Kaisers  können  im  Einvernehmen  mit  dem
Bundesrath  einzelne  Disziplinarkammern  auch  an  anderen  Orten  errichtet
werden.

Der  Disziplinarhof  tritt  am  Sitze  des  Reichsgerichts  96)  zusammen.

§.  88.  Die  Bezirke  der  Disziplinarkammern  werden  vom  Kaiser  im
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe  abgegrenzt  9).

Zuständig  im  einzelnen  Falle  ist  die  Disziplinarkammer,  in  deren  Bezirk
  der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Einleitung  des  förmlichen  Disziplinarverfahrens
  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  und  wenn  dieser  Wohnsitz  im
Auslande  sich  befindet,  die  Disziplinarkammer  in  Potsdam  ?s).

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  verschiedener  Disziplinarkammern
werden  vom  Disziplinarhof  entschieden.

8.  89.  Jede  Disziplinarkammer  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Der
Präsident  und  wenigstens  drei  andere  Mitglieder  müssen  in  richterlicher
Stellung  in  einem  Bundesstaate  sein.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Diszi-95)

  Dazu  sind  gemäß  Abs.  2  die  Diszi-  !)  V.  11.  Juli  73  Anlage  H.  —
plinarkammern  in  Stuttgart  u.  Straßburg  Mil.-Disziplinarkommissionen  Anm.  122.
getreten  Anl.  H.  88)  Für  die  Beamten  der  Schutzgebiete

96)  An  Stelle  des  Reichsoberhandels=  ist  eine  besondere  Disziplinarkammer  u.
ist  das  Reichsgericht  getreten  G.  16.  Juni  ein  besonderer  Disziplinarhof  in  Berlin
79  (RGB.  157)  §  1  Abf.  1.  gebildet  V.  9.  Aug.  96  (Anm.  1)  Art.  9.