Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Zusammenstellung  von  Abänderungen  der  Militair-Ersatz-Instruktion.

An  Stelle  gegenwärtiger  Fassung  der  in  Folgendem  bezeichneten  Festsetzungen  der  Militair-Ersatz-Instruktion
  tritt  die  nachstehende:

Die  Ersatz-Angelegenheiten  der  Marine  leiten  in  den  betreffenden  Infanterie-Brigade-Bezirken,  §.  15,  3.
des  1.,  9.  und  10.  Armee-Korps  die  permanenten  Mitglieder  der  vorbezeichneten  Kommission  unter  aka.
dem  Namen:

„Marine-Ersatz-Kommission  im  Bezirke  der  xten  Infanterie-Brigade
  (event.  Regierungs-Bezirk  rc.  I.  N.).

Im  Bezirk  des  2.  Armee-Korps  werden  kombinirte  Marine-Ersatz-Kommissionen  in  der  Art
gebildet,  daß  für  die  Bezirke  der  5.  und  6.  resp.  7.  und  8.  Infanterie-Brigade  je  eine  Marine-Ersatz-Kommission
  konstituirt  wird,  als  deren  militairische  Mitglieder  die  Kommandeure  der  5.  resp.  7.  Infanterie-Brigade
  fungiren,  während  Seitens  der  betreffenden  Regierungen  je  ein  Rath  als  Civil-Mitglied
  abzuordnen  ist.

Behufs  Abhaltung  des  Marinc-Ersatz-Geschäfts  in  vorbezeichnetem  Korpsbezirk  bestimmen  die  betreffenden
  Ober-Präsidien  alsdann  event.  nach  Kommunikation  unter  einander,  welcher  der  betheiligten
  Räthe  für  den  ganzen  Bereich  der  zu  einer  Marine-Ersatz  Kommission  verbundenen  Irfanterie-Brigade-Bezirke
  die  Funktionen  des  Civilmitgliedes  wahrzunchmen  hat.

Für  das  See-Vataillon  sind  Mannschaften  von  besonders  kräftigem  Körperbau,  in  der  §.  34,  5.
äußeren  Erscheinung  durchaus  ansehnlich  und  der  deutschen  Sprache  vollständig  mächtig,  auszuheben.

Gesuche  um  Zurückstellung  Militairpflichtiger  der  seemännischen  Bevölkerung  für  1  beziehungsweise
  2  Jahre,  gleichviel  ob  sie  persönlich  oder  durch  die  im  §.  590,  4  bezeichneten  Individuen  angebracht
  werden,  sind  in  dazu  geeignet  erscheinenden  Fällen  thunlichst  zu  berücksichtigen.  Mit  der  Zurückstellung
  beregter  Militairpflichtiger  ist  für  die  Dauer  derselben  stets  die  Entbindung  von  der  Anmeldung
zur  Stammrolle  verbunden.  Sce-,  Küsten=  und  Haff-Schiffer  resp.  Fischer,  welche  noch  nicht  ein
Jahr  gefahren  sind,  beziehweise  die  Fischerei  noch  nicht  ein  Jahr  gewerbsmäßig  betrieben  haben,
dürfen  unter  Entbindung  von  der  persönlichen  Gestellung  beziehungsweise  der  vorgedachten  Verpflichtung
  gleichfalls  bis  zum  Marine-Ersatz-Geschäft  ihres  dritten  Konkurrenzjahres  zurückgestellt
werden.

Hinsichtlich  Militairpflichtiger,  welche  auf  Binnengewässern  Schifffahrt  treiben,  ist  event.  die
Zurückstellung  bis  zum  Schiffmusterungs-Termin  des  dritlen  Konkurrenzjahres  gestattet.
S.  80.

Verfahren  mit  den  Militairpflichtigen,  welche  zur  seemännischen  Bevölkerung
gehören.
1.  Die  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörenden  (§.  5),  sowie  die  übrigen  nach  §.  34.  1,  für
die  Flotten-Stamm-Division  geeigneten  Militairpflichtigen  sind  von  der  persönlichen  Gestellung
vor  die  Kreis-Ersatz-Kommission  entbunden.

44,  4.

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