26
8. 10.
Den ihm angewiesenen Aufenthaltsort darf der Entlassene nicht ohne vorgängige
Erlaubniß der Polizeibehörde verändern. Letztere hat sich darüber zu vergewissern, ob
der Ort, an welchem der Entlassene seinen Aufenthalt zu nehmen beabsichtigt, den in
§. 3 Abs. 1 bezeichneten Forderungen entspricht und im Zweifelsfall die Entscheidung
des Oberamtsgerichts einzuholen.
Wird die Aufenthalts-Veränderung genehmigt, so ist dafür Sorge zu tragen, daß
die Aufsicht auf die Polizeibehörde des neuen Aufenthaltsorts übergeht. Es ist insbe-
sondere der Entlassungs-Ausweis auf diesen Ort auszufertigen, von der Zeit des Ein-
treffens des Entlassenen der betreffenden Polizeibehörde und über sein Eintreffen oder
Ausbleiben der Polizeibehörde des bisherigen Aufenthaltsorts Nachricht zu geben.
Letztere hat auch durch ihr vorgesetztes Oberamtsgericht dem Oberamtzgericht, in
dessen Bezirk der neue Aufenthaltsort gehört, Mittheilung zu machen.
S. 11.
Der Entlassene hat auch zu einer vorübergehenden Entfernung aus dem Entlassungs-
oder später gestatteten Aufenthaltsort, wenn sie über 21 Stunden dauern soll, die Er-
laubniß der Polizeibehörde dieses Orts einzuholen.
Aus besonderen Gründen darf dem Entlassenen Erlaubniß zu einer längeren Reise,
jedoch, wenn sie die Dauer von vierzehn Tagen überschreiten soll, nur von dem Ober-
amtsgericht ertheilt werden.
Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß
der Entlassene die Vergünstigung zu Gesetzesübertretungen mißbrauchen oder dadurch
einer ungeordneten Lebensweise zugeführt werden würde.
KS. 12.
Die vorläufige Entlassung kann, außer dem Fall der Verübung eines neuen Ver-
brechens oder Vergehens, widerrufen werden, wenn der vorläufig Entlassene
1) den ihm bei oder nach der vorläufigen Entlassung, insbesondere zur Ermöglichung
der Aufsichtsführung, auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
2) dem Müssiggang oder Trunk sich hingibt, oder sonst ein ungeordnetes Leben führt
oder durch Unsittlichkeiten Anstoß erregt;
3) mit übelberüchtigten Personen näheren Umgang pflegt,
4) keinen redlichen Nahrungs-Erwerb nachzuweisen vermag.