Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Zusammenstellung  der  auf  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Reichs-Kriegs-Marine
  Bezug  habenden  Abänderungen  der  Verordnung  vom  5.  September  1867,
betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  2c.

(Die  durch  kriegsministerielle  Berfügung  vom  14.  Mai  1872  publicirten  Correcturen  sind  berücksichtigt.)

I.  Der  letzte  (zehnte)  Abschnitt  der  Verordnung  vom  5.  September  1867  erhält  folgende
Fassung:
Behnter  Abschnitt.

Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.
S.  61.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  stehen  unter  Kontrole  der  Landwehr-Behörden
  und  finden  auf  dieselben  die  in  den  vorstehenden  Abschnitten  enthaltenen  Bestimmungen  analoge
Anwendung,  insofern  in  Nachfolgendem  nicht  Abweichungen  angeordnet  werden.“)

#§.  62.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beaurlaubtenstandes  der  Marine.

1)  Bei  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienst  haben  die  Mannschafteu  des  Beurlaubtenstandes  der
Marine  sich  gemäß  §.  15  ad  1  innerhalb  der  nächsten  14  Tage  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  des
von  ihnen  gewählten  Aufenthaltsortes  zu  melden.

2)  Während  der  Dauer  des  Beurlaubten-Verhältnisses  sind  dieselben  demnächst  in  Friedenszeiten
bei  Fahrten  zur  See  von  der  jedesmaligen  Ab=  und  Rückmeldung  entbunden,  wenn  ihre  Abwesenheit
  nicht  in  die  Zeit  der  Kontrol-Versammlungen  resp.  Uebungen  fällt.

Eventuell  ist  gedachten  Mannschaften  die  Dispensation  von  Beiwohnung  der  Kontrol-Versammlung
  resp.  Reservisten  die  Entbindung  von  der  Uebungspflicht  nicht  vorzuenthalten,  soweit
dies  das  militairische  Interesse  gestattet.

3)  Im  Falle  einer  Kriegs-Ausrüstung  der  Flotte  haben  die  betreffenden  Mannschaften  sich  unausgefordert
  ungesäumt  in  das  Inland  zurückzubegeben  und  sich  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Kommando
  zum  Dienst  zu  melden,  in  dessen  Kontrole  sie  stehen,  oder  welches  sie  vom  Auslande

her  am  leichtesten  erreichen  können.
F.  63.

Von  den  Kontrol-Versammlungen.
1)  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Flotten-Stamm=  und  der  Werft-Division
sind  verpflichtet,  sich  einmal  jährlich  und  zwar  im  Frühjahr,  zur  Kontrole  zu  gestellen.
In  Betreff  der  beurlaubten  Mannschaften  der  übrigen  Marinetheile  gelten  die  für  das  Landheer
  gegebenen  Festsetzungen.
*)  Das  Verhältniß  der  zur  Seewehr  überwiesenen  Militairpflichtigen  regelt,  sich  nach  Maßgabe  der  in
dem  Seewehr-Paß  (Schema  7  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868)  enthaltenen  Festsetzungen.  —