Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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thümer,  Nutznießer  oder  Pächter  ein  landwirthschaftliches  Grundstück  umtreibt,  zu  Angabe
seines  Grundbesitzes  in  derjenigen  politischen  Gemeinde  verpflichtet  ist,  zu  welcher  die
Haushaltung  gehört,  von  welcher  die  betreffenden  Güter  bewirthschaftet  werden.

Wo  ein  Grundeigenthümer  oder  Pächter  nicht  selbst  die  Wirthschaft  führt,  hat  dessen
Stellvertreter  (Gutsverwalter,  Wirthschafter  u.  s.  w.)  die  erforderlichen  Aufzeichnungen
über  den  Grundbesitz  unter  Angabe  der  Namen  der  Eigenthümer  oder  Pächter  zu  machen.

Dabei  begründet  es  keinen  Unterschied,  ob  die  betreffenden  Grundstücke  zur  Markung
der  bezeichneten  Gemeinde  gehören  oder  nicht,  und  sind  also  die  Güter  der  sogenannten
Ausmärker  immer  in  derjenigen  Gemeinde  zu  verzeichnen,  wo  sich  die  wirthschaftende
Haushaltung  befindet.  Grundstücke,  welche  nicht  zu  landwirthschaftlichen,  sondern  zu
andern  Zwecken  dienen,  wie  Waldungen,  Torfstiche,  Steinbrüche,  Erz-,  Thon-Gruben  2c.
unterliegen  der  Aufnahme  nicht.

8.  6.

In  jeder  Gemeinde  ist  zu  Einrichtung  und  Leitung  der  am  10.  Januar  1873  bevorstehenden
  Aufnahme  des  Viehstandes  und  des  landwirthschaftlichen  Grundbesitzes  durch
den  Gemeinderath  und  in  der  Regel  aus  dessen  Mitte  eine  Zählungskommission  unter
dem  Vorsitz  des  Ortsvorstehers  zu  bestellen,  welche  spätestens  mit  dem  15.  Dezember
l.  J.  in  Thätigkeit  zu  treten  hat.

Größere  Gemeindebezirke  können  hiebei  von  der  Zählungskommission  in  bestimmt  abgegrenzte
  Zählbezirke  eingetheilt  werden.

8.  7.

Jedem  Viehbesitzer  und  Besitzer  landwirthschaftlicher  Grundstücke  und  in  Abwesenheit
derselben  ihren  Stellvertretern  oder  Angehörigen,  ist  spätestens  bis  zum  9.  Januar  1873
Mittags  ein  Haushaltungszettel  über  den  Stand  der  Viehhaltung  und  des  landwirthschaftlichen
  Grundbesitzes  (s.  Formular  A)  zuzustellen,  welcher  in  der  Zeit  vom  9.  bis
11.  Januar  Mittags  auszufüllen  ist,  so  daß  er  am  11.  Januar  Nachmittags  abgeholt
werden  kann.

Bei  Landgestüten  und  Militärpferden  ist  dem  betreffenden  Gestütsverwalter  beziehungsweise
  dem  Kommando  ein  Haushaltungszettel  zur  Ausfüllung  zuzustellen.  Jeder  Haushaltungszettel
  (A)  ist,  nachdem  der  Name  des  Haushaltungsvorstands  von  der  Zählungskommission
  auf  demselben  eingesetzt  ist,  mit  einer  laufenden  Nummcr  zu  versehen  und  ist
diese  Nummer  sodann  der  Controle  wegen  zu  gleicher  Zeit,  und  vor  Abgabe  des  Haushaltungszettels
  in  die  Gemeindeliste,  Formular  B,  einzutragen,  wobei  für  etwaige  Ein-