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Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 6. Juni 1870.
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Gleichberechtigung der Bundesangehörigen.
Jeder Norddeutsche ist in jedem Bundesstaate in Bezug
a) auf die Art und das Maaß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden
öffentlichen Unterstützung,
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes
als Inländer zu behandeln.
Die Bestimmungen in §. 7 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November
1867 (Bundesgesetzbl. S. 55) sind auf Norddeutsche ferner nicht anwendbar.
8. 2.
Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger.
Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher wird, nach näherer Vor-
schrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände und durch Landarmenverbände geübt.
8. 3.
Ortsarmenverbände.
Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Gemeinden und, wo die Guts-
bezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem oder mehreren Gutsbezirken, be-
ziehungsweise aus Gemeinden und Gutsbezirken zusammengesetzt sein. Alle zu einem
Ortsarmenverbande vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke gelten in Ansehung der
durch dieses Gesetz geregelten Verhältnisse als eine Einheit.
1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871, S. 21. ff.), in Artikel 2 Errv 6 des Vertrages mit Württem-
berg vom 25. November 1870 (Bundesgeseobl. vom Jahre 1870, S. 656), über die Einführung der
im Norddeusschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde,
dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, An 4
hörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende
ziehungen zu verstehen.
asselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen,
welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.