Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Art.  61.

Die  Winkel  zwischen  benachbarten  Gebäuden  sind  erforderlichen  Falls  am  Boden
so  zu  verwahren,  daß  das  Eigenthum  des  Nachbars  nicht  nothleidet.

Winkel,  in  welchen  beide  Nachbarn  Berechtigung  haben,  gelten  bis  zum  Beweise
des  Gegentheils  für  gemeinschaftlich.

Dachtraufen  und  Ausgüsse,  welche  in  einen  gemeinschaftlichen  Winkel  gerichtet  sind,
dürfen  ohne  Bewilligung  des  Nachbars  die  Mitte  des  Winkels  nicht  überschreiten.

Art.  62.

Abtritte,  Düngerstätten,  Jauchenbehälter,  Ställe,  Brunnen,  Wasserleitungen  und
andere  ähnliche  Anlagen  dürfen  nur  in  solcher  Entfernung  von  des  Nachbars  Grenze
oder  unter  solchen  Vorkehrungen  angebracht  werden,  daß  sie  dem  Grundstücke  des  Nachbars
  keinen  Schaden  bringen,  insbesondere  auf  Gebäude,  Einfriedigungen  und  Brunnen
(vorbehältlich  der  Bestimmung  des  Art.  64)  keinen  nachtheiligen  Einfluß  ausüben.

Durch  Feuerungseinrichtungen  darf  weder  die  Wand  des  Nachbars  beschädigt,  noch
die  ordentliche  Benützung  der  Räume  eines  Nachbargebäudes  in  Folge  der  Wärmeverbreitung
  verhindert  oder  in  erheblichem  Maße  erschwert  werden.

Im  Falle  des  Zuwiderhandelns  kommt  gegenüber  von  denjenigen  Anlagen,  welche
unter  die  §§.  16  und  24  der  Reichsgewerbeordnung  fallen  und  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung
  errichtet  sind,  der  Art.  65  Abs.  3  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.

Beigen  von  Holz,  Brettern,  Faßdauben  und  dergleichen,  welche  nicht  über  2  Meter
  hoch  sind,  müssen  0,5  Meter  von  der  Grenze  entfernt  bleiben;  für  jede  weitere  Höhe
kann  der  Nachbar  eine  weitere  Entfernung  von  gleichem  Maße  verlangen.

Eine  Entfernung  von  0,5  Meter  ist  einzuhalten  bei  Gerüsten  und  ähnlichen  Anlagen,
  soferne  nicht  die  Beschaffenheit  der  Anlage  eine  größere  Entfernung  zur  Abwendung
eines  Schadens  erfordert.

Art.  63.

Wer  auf  seinem  Grundstück  einen  Keller,  einen  Brunnen,  eine  Cisterne  2c.  graben
will,  muß  von  der  Grenze  so  weit  entfernt  bleiben,  oder  solche  Vorkehrungen  treffen,
daß  der  Grund  des  Nachbars  nicht  nachstürzen  kann,  und  daß  das  Gebäude  oder  die
Mauer  des  Nachbars  keinen  Schaden  leidet.

Art.  64.
In  Beziehung  auf  das  Recht,  Brunnen  und  Cisternen  zu  graben,  sowie  hinsichtlich