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derer tabellarischer Verzeichnisse mit den in 8. 2 vorgeschriebenen Rubrilen auszuheben,
diese Verzeichnisse sich gegenseitig mitzutheilen und endlich nach Ordnung und Vervoll-
ständigung des Materials die vorgeschriebenen statistischen Gesammt-Uebersichten für ihre
eigenen Oberamtsbezirke anzufertigen.
Hinsichtlich der von nicht württembergischen Hebammen und Geburtshelfern zu
führenden Tagbücher wird auf §. 5 der Verordnung vom 8. April 1872 verwiesen.
S. 9.
Wenn bei der Durchsicht und Prüfung der Hebammentagbücher und der in §. 7
genannten Tabellen Verfehlungen des hebärztlichen und Hebammen-Personals, insbeson-
dere gegen die §§. 7 und 8 der Verfügung vom 8. April 1872 und die Dienstan-
weisung der Hebammen zu Tage kommen, so sind diese näher zu prüfen und erforder-
lichen Falls dem Oberamte zur weiteren Untersuchung anzuzeigen und in den oberamts-
ärztlichen Jahresberichten an der geeigneten Stelle hervorzuheben.
8. 10.
Die Tagbücher der Hebammen und die Tabellen der Geburtshelfer sind nach da-
von gemachtem Gebrauch von dem Oberamtsarzt in seiner Registratur aufzubewahren.
§. 11.
Die Verfügungen vom 26. April 1824 und 2. November 1838 sind aufgehoben
und die Vorschriften im §. 21 der Dienstanweisung für Hebammen vom 12. April
1851 hienach abgeändert.
§. 12.
Die vorstehende Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1873, bezüglich des §. 6 aber
sofort in Kraft. ·
8. 13.
Die Oberamtsärzte haben dafür zu sorgen, daß die Geburtshelfer und Hebammen
in ihren Bezirken sich mit den Bestimmungen dieser Verfügung bekannt machen.
Zu diesem Behufe kann die benöthigte Anzahl von Abdrücken von der Druckerei
des Regierungsblattes bezogen werden.
Stuttgart, den 8. Oktober 1872.
Sick.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.