Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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13) Bei sämmtlichen Recepten, deren Gewichtsgrößen in dem alten Medi- 
cinalgewicht ausgedrückt sind, hat der Apotheker vor Anfertigung derselben 
jene Gewichtsgrößen in die entsprechenden Gewichtsabstufungen des Gramm- 
gewichts nach Maßgabe der amtlichen Tabelle (s. R. Bl.) umzusetzen und 
die letzteren dem Recept in deutlicher Zahlenschrift beizufügen. 
14) Die der Ministerial-Verfügung vom 15. November 1871 angehängte, im 
Reg. Blatt S. 271 abgedruckte Tabelle über das Verhältniß zwischen 
dem bisherigen Medicinalgewicht und dem Grammgewicht muß in jeder 
Apotheke vorhanden und für den Gebrauch stets zur Hand sein. 
15) Bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an Anstalten, 
sowie bei Epidemien findet bei rechtzeitiger Bezahlung ein Abzug von 
mindestens 10 Procent statt. 
Stuttgart, den 5. Oktober 1872. 
K. Medicinal-Collegium: 
Fleischhauer.
	        
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